OGH Rechtssatz RS0029673 (4Ob61/71 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029673 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl4Ob61/71; 9ObA130/92; 9ObA99/04f; 9ObA63/05p; 8ObA28/08p; 9ObA77/23y NormABGB §1162d AngG §34 Rechtssatz§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-21 4 Ob 61/71 Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900 TE OGH 1992-07-08 9 ObA 130/92 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 99/04f nur: § 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. (T2); Beisatz: Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden. (T3)nur: Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. (T2); Beisatz: Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden. (T3) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 1162d ABGB. (T4); Beisatz: In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 1162 d, ABGB. (T4); Beisatz: In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen. (T5) TE OGH 2023-11-23 9 ObA 77/23y Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797; RS0109287) trifft den beklagten Dienstgeber somit die Behauptungs- und Beweislast für die den Verfall begründenden Umstände, insbesondere den Beginn der Verfallsfrist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029673