← Österreich

{'item': '5Ob223/71; 7Ob176/73; 5Ob22/75; 5Ob866/76; 1Ob640/83; 7Ob504/88; 2Ob527/88; 1Ob656/90; 3Ob535/92; 1Ob5/00t; 7Ob258/02w; 6Ob159/02d; 2Ob83/03

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007148 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl5Ob223/71; 7Ob176/73; 5Ob22/75; 5Ob866/76; 1Ob640/83; 7Ob504/88; 2Ob527/88; 1Ob656/90; 3Ob535/92; 1Ob5/00t; 7Ob258/02w; 6Ob159/02d; 2Ob83/03z; 3Ob102/06f; 7Ob293/06y; 3Ob154/07d; 10Ob99/08v; 2Ob90/09p; 5Ob17/10a; 2Ob19/11z; 2Ob199/12x (2Ob200/12v; 2Ob201/12s); 10Ob61/15s; 10Ob59/16y; 9Ob61/16k; 7Ob89/18s; 5Ob123/19b; 8Ob38/24g NormAußStrG §18 A AußStrG 2005 § 43AußStrG 2005 Paragraph 43 RechtssatzNur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-22 5 Ob 223/71 TE OGH 1973-12-05 7 Ob 176/73 nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. (T1) Veröff: JBl 1974,268 TE OGH 1975-03-04 5 Ob 22/75 TE OGH 1976-11-23 5 Ob 866/76 nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind. (T2) Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung (T3) TE OGH 1983-06-01 1 Ob 640/83 Vgl; nur T1; Veröff: ÖA 1984,44 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 504/88 TE OGH 1988-03-23 2 Ob 527/88 nur T2 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 656/90 nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 535/92 nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/54 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 5/00t nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-12-13 7 Ob 258/02w Auch; nur T1 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d Auch TE OGH 2003-05-08 2 Ob 83/03z Beisatz: Eine für eine Neubemessung des Unterhalts geforderte Änderung der Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden. (T4) Beisatz: Hier wurde bei Abschluss des Scheidungsvergleiches, in welchem die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder getroffen wurde, von einem nicht dem tatsächlichen Einkommen des Vaters entsprechenden Einkommen ausgegangen. (T5) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 102/06f Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 293/06y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 154/07d Vgl TE OGH 2009-02-24 10 Ob 99/08v Auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T6)Auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (Paragraph 411, ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T6) Beisatz: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben. (T7) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T8) Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Vgl auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T9) Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T10) TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z nur T2 TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x Auch; nu T1; Beis wie T9 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 61/15s Auch TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-03-24 9 Ob 61/16k Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG. (T11)Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG. (T11) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 89/18s Auch TE OGH 2020-01-16 5 Ob 123/19b Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 38/24g Beisatz: Hier: Annahme Änderung der Umstände durch nunmehr mögliche Exploration durch Sachverständigen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007148

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.