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{'item': '4Ob32/71; 1Ob762/76; 7Ob540/78; 1Ob32/79; 1Ob625/81; 4Ob145/81; 8Ob509/82; 4Ob160/82; 3Ob524/84; 1Ob34/84; 8Ob634/84; 1Ob598/85; 8Ob581/85;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014110 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl4Ob32/71; 1Ob762/76; 7Ob540/78; 1Ob32/79; 1Ob625/81; 4Ob145/81; 8Ob509/82; 4Ob160/82; 3Ob524/84; 1Ob34/84; 8Ob634/84; 1Ob598/85; 8Ob581/85; 8Ob66/86; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA134/87; 2Ob505/88; 7Ob549/88; 15Os9/88 (15Os10/88); 9ObA78/89; 9ObA294/89; 3Ob551/91; 1Ob669/90; 1Ob13/93; 9ObA156/94; 8ObA223/94; 3Ob509/95; 6Ob532/95; 9ObA181/97a; 2Ob119/98h; 8ObA214/98y; 7Ob236/99b; 9ObA325/99f; 9ObA332/99k; 6Ob316/00i; 1Ob8/02m; 6Ob286/04h; 8Ob117/04w; 4Ob68/06p; 2Ob156/05p; 3Ob129/07b; 8Ob111/07t; 1Ob18/08s; 1Ob126/10a; 2Ob46/11w; 9ObA104/11a; 5Ob87/13z; 7Ob140/17i; 6Ob156/18m; 4Ob175/19t; 8ObA91/20w; 10Ob18/21a; 9ObA10/24x NormABGB §863 A ABGB §863 L ABGB §867 RechtssatzAuch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des Paragraph 863, ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung). EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-28 4 Ob 32/71 Veröff: SZ 44/146 = Arb 8926 = ZAS 1973/17 S 136 (kritisch Reischauer - Rummel) = SozM IA/d,1025 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 762/76 Beisatz: Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des § 863 ABGB setzen. (T1)Beisatz: Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB setzen. (T1) Veröff: SZ 49/142 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 540/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-11-12 1 Ob 32/79 Beisatz: Agrargemeinschaft (T2) Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 625/81 Beis wie T1; Veröff: SZ 54/111 = EvBl 1981/209 S 602 = JBl 1982,197 (kritisch Wilhlem) = NZ 1982,184 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 145/81 Beis wie T1; Beisatz: An der Entgegennahme der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts kann noch nicht auf das Zustandekommen eines Vierjahresvertrages geschlossen werden; dieses Verhalten war auch bei Annahme der - vorgesehenen - Einjahresverträge oder bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit sinnvoll. (T3) TE OGH 1982-09-02 8 Ob 509/82 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 160/82 Beis wie T1; Veröff: SZ 55/168 TE OGH 1984-10-03 3 Ob 524/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung durch das zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung berufene Organ der beklagten Gemeinde, nämlich deren Stadtrat, oder auch nur durch das zur Vertretung der beklagten Gemeinde berufenen Organ, nämlich deren Bürgermeister, nicht angenommen. (T4) TE OGH 1984-12-12 1 Ob 34/84 nur: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T5)nur: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des Paragraph 863, ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T5) TE OGH 1985-07-11 8 Ob 634/84 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 598/85 Auch; nur T5; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,169 (zustimmend Pfersmann) TE OGH 1985-10-10 8 Ob 581/85 Beis wie T1; Beisatz: Umso mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Organe der Gemeinde bestehen (hier: vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre). (T6) TE OGH 1987-03-12 8 Ob 66/86 nur T5; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1988/50 S 113 TE OGH 1987-07-15 14 ObA 54/87 Vgl; Beis wie T1; Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz) TE OGH 1987-11-18 9 ObA 134/87 nur T5; Beis wie T1 TE OGH 1988-03-01 2 Ob 505/88 nur: Auch juristische Personen können im Sinn des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T7)nur: Auch juristische Personen können im Sinn des Paragraph 863, ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T7) Beisatz: Jagdgesellschaft (T8) TE OGH 1988-05-19 7 Ob 549/88 nur T5; Beis wie T1; Veröff: WoBl 1989,45 TE OGH 1988-06-15 15 Os 9/88 Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln. (T9) TE OGH 1989-05-10 9 ObA 78/89 Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T10)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T10) Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer) TE OGH 1989-11-08 9 ObA 294/89 Vgl auch; Beisatz: Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (§ 48 ASGG). (T11)Vgl auch; Beisatz: Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (Paragraph 48, ASGG). (T11) Veröff: WBl 1990,180 TE OGH 1991-07-10 3 Ob 551/91 Beis wie T1; Beis wie T10; Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm) TE OGH 1991-09-18 1 Ob 669/90 Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine bloße Vorsorge im Gemeindebudget für bestimmte Arbeiten beinhaltet keine (schlüssige) Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum diesbezüglichen Vertragsabschluss. (T12) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 13/93 Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 66/98 TE OGH 1994-09-28 9 ObA 156/94 Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T6a)Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - September 2013 (T6b) TE OGH 1994-08-31 8 ObA 223/94 Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumt durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T13) Veröff: SZ 67/141 TE OGH 1995-02-22 3 Ob 509/95 nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Die Formvorschriften müssen allerdings eingehalten werden. (T14) TE OGH 1995-10-12 6 Ob 532/95 TE OGH 1997-10-01 9 ObA 181/97a Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages. (T15) TE OGH 1998-05-20 2 Ob 119/98h Vgl auch; Beisatz: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. Bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16) TE OGH 1999-07-08 8 ObA 214/98y Auch; nur T5; Beisatz: Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht. (T17)Auch; nur T5; Beisatz: Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht. (T17) Veröff: SZ 72/114 TE OGH 1999-09-01 7 Ob 236/99b Vgl; Beisatz: Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden, vorausgesetzt freilich, dass das Verhalten durch das beziehungsweise auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde. (T18) TE OGH 2000-02-16 9 ObA 325/99f Auch; Beis wie T1; nur T5 TE OGH 2000-03-15 9 ObA 332/99k Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T17 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 316/00i nur T5; Beis ähnlich T17 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 8/02m Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T19) TE OGH 2005-01-10 6 Ob 286/04h Auch TE OGH 2005-05-04 8 Ob 117/04w Beisatz: Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete. (T20) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 68/06p nur T5 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 156/05p Vgl; Beis vgl T6 nur: Vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre. (T21)Vgl; Beis vergleiche T6 nur: Vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre. (T21) Beis auch T16 nur: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. (T22) TE OGH 2007-09-26 3 Ob 129/07b Auch; Beisatz: Ein Vertrauensschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Anschein berechtigten Handelns vom zustimmungsberechtigten Organ gesetzt wurde, auf einen vom (Schein-)Vertreter veranlassten Anschein kommt es nicht an. (T23) TE OGH 2007-11-22 8 Ob 111/07t Auch; Beisatz: Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden. (T24) Beisatz: Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T25)Beisatz: Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T25) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 18/08s Auch; nur T5; Beis wie T2 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 126/10a Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 46/11w Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T22 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T26) Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T27) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 87/13z Auch; nur T5; Beisatz: Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine schlüssige Genehmigung anzunehmen ist, wirft ‑ vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 140/17i Vgl TE OGH 2018-09-26 6 Ob 156/18m Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T19 nur: Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T29); Beis wie T20 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 175/19t Vgl; Beis wie T28 TE OGH 2020-10-23 8 ObA 91/20w Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO. (T30)Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Paragraph 55, Absatz 4, TGO. (T30) TE OGH 2022-08-18 10 Ob 18/21a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T23 TE OGH 2024-04-24 9 ObA 10/24x vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014110

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