RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082248 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl4Ob75/71; 4Ob130/79 (4Ob131/79-4Ob133/79); 9ObA128/87; 9ObA20/89; 9ObA76/95; 9ObA160/98i; 8ObA50/25y NormVBG §32 Abs2 lita VBG §32 Abs2 litf RechtssatzWiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a und f VBG.Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-28 4 Ob 75/71 Veröff: SozM ID,832 TE OGH 1980-06-17 4 Ob 130/79 nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a. (T1) Beisatz: Hier: Politessen, die wiederholt eigenmächtig ihren Außendienst unterbrochen, die ihnen zugeteilten Rayons verlassen und in der Kantine des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Kaffeepausen und Zigarettenpausen eingelegt hatten. (T2)nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters erfüllen die Kündigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, (T1) Beisatz: Hier: Politessen, die wiederholt eigenmächtig ihren Außendienst unterbrochen, die ihnen zugeteilten Rayons verlassen und in der Kantine des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Kaffeepausen und Zigarettenpausen eingelegt hatten. (T2) TE OGH 1987-11-18 9 ObA 128/87 nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a und f VBG. (T3)nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG. (T3) TE OGH 1989-04-19 9 ObA 20/89 Vgl auch; Beisatz: Vom Dienstgeber im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung kann auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich deren er zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechts oder Entlassungsrechts verzichtet hatte (§ 48 ASGG). (T4)Vgl auch; Beisatz: Vom Dienstgeber im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung kann auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich deren er zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechts oder Entlassungsrechts verzichtet hatte (Paragraph 48, ASGG). (T4) TE OGH 1995-06-12 9 ObA 76/95 Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1998-08-19 9 ObA 160/98i Vgl auch; nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten. (T6) TE OGH 2025-11-27 8 ObA 50/25y Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082248
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.