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OGH Rechtssatz RS0059304 (12Os168/71 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059304 Entscheidungsdatum04.03.2025 Geschäftszahl12Os168/71; 11Os35/24t (11Os36/24i; 11Os37/24m); 23DS5/24y NormEntmO §1 ABGB §1034 Abs1 ABGB §271 RechtssatzDie beschränkte Entmündigung berührt als solche nicht die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit im Strafverfahren.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-30 12 Os 168/71 Veröff: EvBl 1972/96 S 163 = SSt 42/34 TE OGH 2024-05-14 11 Os 35/24t vgl; Beisatz: Der gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) übt als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten aus und kann darüber auch nicht disponieren. (T1)vgl; Beisatz: Der gerichtliche Erwachsenenvertreter (Paragraph 271, ABGB) übt als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten aus und kann darüber auch nicht disponieren. (T1) TE OGH 2025-03-04 23 DS 5/24y vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059304

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