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4Ob65/71

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.10.1971 Geschäftszahl4Ob65/71; 8ObS13/00w; 8ObA87/05k NormABGB §1164;

AngG §40;

KollVG §2;

KollVG §9;

RechtssatzEin KollVG kann Regelungen, die von zwingenden Rechtsvorschriften abweichen, nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offen hält (siehe Arb 8662, RZ 1971, 34). Eine solche Ermächtigung bzw Möglichkeit ist § 1164 Abs 1 ABGB nicht zu entnehmen (unter Ablehnung der Meinung Tomandls in ÖJZ 1962,34 ff).Ein KollVG kann Regelungen, die von zwingenden Rechtsvorschriften abweichen, nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offen hält (siehe Arb 8662, RZ 1971, 34). Eine solche Ermächtigung bzw Möglichkeit ist Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB nicht zu entnehmen (unter Ablehnung der Meinung Tomandls in ÖJZ 1962,34 ff).

EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/05 4 Ob 65/71 Veröff: JBl 1972,216 (zustimmend Spielbüchler) = Arb 8927 = IndS 1973 H3-4,869 = SZ 44/151 = SozM IIB,1002 TE OGH 2000/09/07 8 ObS 13/00w Vgl auch; Beisatz: Das gemäß § 1164 Abs 1 ABGB zugunsten des Dienstnehmers zwingende Recht kann weder durch Dienstvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. (T1) Vgl auch; Beisatz: Das gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB zugunsten des Dienstnehmers zwingende Recht kann weder durch Dienstvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. (T1) TE OGH 2006/03/30 8 ObA 87/05k Vgl auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0029955

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.