RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.10.1971 Geschäftszahl11Os171/71; 13Os68/76; 12Os140/76; 13Os172/77; 13Os114/78; 10Os119/80; 10Os92/83; 12Os131/83; 10Os5/84; 13Os195/83; 11Os141/86; 12Os100/89; 14Os74/90 NormStGB §146 C2; StPO §270 Z7; StPO §281 Z5 B; RechtssatzIm allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des § 197 StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transaktion innerlich von vornherein mit der Nichtzahlung der Darlehensschuld, dh mit dem wirtschaftlichen Fehlschlag und Mißerfolg einverstanden erklärt und abgefunden (zufriedengegeben), hat das Gericht in Prüfung und Wägung des gesamten in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterials sorgfältig und gewissenhaft und wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens besonderes zu begründen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Im allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des Paragraph 197, StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transaktion innerlich von vornherein mit der Nichtzahlung der Darlehensschuld, dh mit dem wirtschaftlichen Fehlschlag und Mißerfolg einverstanden erklärt und abgefunden (zufriedengegeben), hat das Gericht in Prüfung und Wägung des gesamten in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterials sorgfältig und gewissenhaft und wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens besonderes zu begründen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/11 11 Os 171/71 Veröff: EvBl 1972/137 S 242 = RZ 1972,27 TE OGH 1976/06/22 13 Os 68/76 Veröff: EvBl 1977/47 S 106 TE OGH 1976/11/16 12 Os 140/76 Vgl; Beisatz: Es bedeutet eine Irreführung und steht auch mit der Annahme einer Schädigung mit bedingten Vorsatz im Einklang, wenn der Täter das Risiko seiner angeblich geplanten Geschäftsgründung auf die Gläubiger überwälzen will und allfällige Rückzahlungen vom Erfolg seines erst zu gründenden Unternehmens abhängt, ohne hievon die Geldgeber zu informieren. (T1) TE OGH 1977/11/10 13 Os 172/77 Ähnlich; Beisatz: Personenkraftwagen-Leasing für ein lebendes Unternehmen. (T2) Veröff: EvBl 1978/80 S 214 = RZ 1978/47 S 87 TE OGH 1978/10/05 13 Os 114/78 Ähnlich; Beisatz: Berücksichtigung des Verwendungszwecks und daraus sich ergebender Einkommenserwartungen bei einem Darlehen. (T3) TE OGH 1980/09/09 10 Os 119/80 Ähnlich TE OGH 1983/06/21 10 Os 92/83 TE OGH 1983/11/10 12 Os 131/83 Vgl auch TE OGH 1984/02/03 10 Os 5/84 Vgl auch TE OGH 1984/11/08 13 Os 195/83 Vgl auch; Beisatz: Der Abschluß eines gewagten Geschäfts indiziert für sich allein noch keinen Schädigungsvorsatz. (T4) TE OGH 1987/01/30 11 Os 141/86 Vgl auch TE OGH 1989/11/16 12 Os 100/89 Vgl auch TE OGH 1990/11/06 14 Os 74/90 Vgl auch; Beisatz: Wegen der Atypizität einer solchen Handlungsweise müssen in einem solchen Fall vor der Annahme, der Täter habe bei der Aufnahme von Krediten zur Fortführung des Betriebes in seinen Vorsatz aufgenommen, daß die Kreditgeber durch Nichtrückzahlung der Darlehen zu Schaden kommen würden, die gesamte wirtschaftliche Situation und Entwicklung des Unternehmens und die Erwartungen des Täters in bezug auf den künftigen Geschäftsgang und die daraus resultierenden Gewinnmöglichkeiten geprüft werden. (T5) RechtssatznummerRS0094643
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