OGH Rechtssatz RS0040841 (4Ob88/71)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040841 Entscheidungsdatum12.10.1971 Geschäftszahl4Ob88/71; 5Ob140/74; 3Ob573/84; 8Ob37/84; 4Ob383/87; 2Ob96/08v; 3Ob156/15k NormZPO §395 RechtssatzEin prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen lässt, dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Das trifft nicht zu, wenn der - nicht anwaltlich vertretene - Beklagte bei der ersten Tagsatzung zwar erklärt, "die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen", gleichzeitig aber einredeweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung geltend macht.Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen lässt, dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Das trifft nicht zu, wenn der - nicht anwaltlich vertretene - Beklagte bei der ersten Tagsatzung zwar erklärt, "die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen", gleichzeitig aber einredeweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung geltend macht.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-12 4 Ob 88/71 Veröff: Arb 8915 = SozM IVA,413 = ZAS 1974,11 (zustimmend Böhm) TE OGH 1974-06-26 5 Ob 140/74 nur: Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen läßt, daß er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. (T1)nur: Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen läßt, daß er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. (T1) TE OGH 1984-11-07 3 Ob 573/84 Auch; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden. Aus der Erklärung muß jedoch zweifelsfrei hervorgehen, daß der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht. (T2) TE OGH 1985-01-17 8 Ob 37/84 nur T1; Veröff: ZVR 1986/4 S 19 TE OGH 1988-01-12 4 Ob 383/87 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 96/08v Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 156/15k Auch; Beisatz: Hier: Beklagter „anerkennt“ das Oppositionsklagebegehren in jenem Umfang, in dem er die Anlassexekution im Hinblick auf die Oppositionsklage eingeschränkt hat. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040841