RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021049 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl4Ob594/71; 5Ob175/73; 3Ob212/73; 3Ob88/76; 6Ob858/82; 7Ob538/89; 1Ob587/89; 3Ob65/99a; 9Ob7/02y; 3Ob151/02f; 6Ob269/09s; 3Ob4/10z; 5Ob142/11k; 2Ob164/11y; 1Ob39/12k; 2Ob182/14z; 6Ob212/14s; 7Ob99/17k; 5Ob202/17t; 2Ob4/26s NormABGB §1118 A1 RechtssatzOb das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war.Ob das Auflösungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (Paragraph 406, ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-12 4 Ob 594/71 Veröff: MietSlg 23184 TE OGH 1973-10-10 5 Ob 175/73 TE OGH 1973-12-11 3 Ob 212/73 Vgl aber; nur: Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). (T1)Vgl aber; nur: Ob das Auflösungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (Paragraph 406, ZPO). (T1) Beisatz: Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs. (T2) Veröff: MietSlg 25156 TE OGH 1976-08-31 3 Ob 88/76 nur: Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. (T3) TE OGH 1983-06-09 6 Ob 858/82 Vgl TE OGH 1989-03-09 7 Ob 538/89 Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. (T4) TE OGH 1989-05-24 1 Ob 587/89 Abweichend; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-10-28 3 Ob 65/99a Vgl auch; Beisatz: Es können nur Räumungsgründe geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits vorlagen. Nachträglich entstandene angebliche Auflösungsgründe sind als neue Auflösungserklärung werten können. (T5) TE OGH 2002-01-23 9 Ob 7/02y Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-23 3 Ob 151/02f Abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 269/09s Abweichend; Beis wie T4 TE OGH 2010-01-27 3 Ob 4/10z Gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 142/11k Auch; Beis auch wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist. (T6) Bem: Siehe RS0105354. (T7) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k Gegenteilig; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2014-11-27 2 Ob 182/14z Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Keine Geltung der Eventualmaxime im Räumungsverfahren. (T8) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 212/14s Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens von Auflösungsgründen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung beziehungsweise der Klagseinbringung. (T9) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Vgl auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 202/17t Gegenteilig; Beis wie T6 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 4/26s gegenteilig; nur T4; nur T6; nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021049
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