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{'item': '5Ob180/71 (5Ob181/71); 1Ob668/83; 7Ob746/83; 5Ob75/83; 1Ob538/85; 1Ob506/94; 1Ob630/94; 3Ob40/94; 2Ob552/94; 7Ob63/98k; 2Ob155/98b; 10Ob66/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013137 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob180/71 (5Ob181/71); 1Ob668/83; 7Ob746/83; 5Ob75/83; 1Ob538/85; 1Ob506/94; 1Ob630/94; 3Ob40/94; 2Ob552/94; 7Ob63/98k; 2Ob155/98b; 10Ob66/99z; 3Ob320/02h; 3Ob219/05k; 10Ob8/08m; 5Ob116/12p; 3Ob1/13p; 3Ob205/15s; 2Ob21/22k; 2Nc3/26b NormABGB §823 RechtssatzDie Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang

  1. Auflage III 1068).Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (Paragraph 367, EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang
  2. Auflage römisch drei 1068). EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-13 5 Ob 180/71 Veröff: SZ 44/158 = RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 668/83 Auch; Veröff: JBl 1984,431 TE OGH 1983-12-15 7 Ob 746/83 Ähnlich; Veröff: NZ 1984,107 TE OGH 1985-01-29 5 Ob 75/83 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 538/85 Auch; Beisatz: Mit rechtskräftiger Stattgebung erlangt der Erbe rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors. (T1) Veröff: JBl 1985,672 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 506/94 Auch; nur: Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. (T2) nur: Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen. (T3) Beis wie T1 Veröff: SZ 67/127 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 630/94 Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/61 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 40/94 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-10-30 2 Ob 552/94 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dies bedeutet, dass Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen. Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, dass das Recht dem Erblasser zustand. (T4) TE OGH 1998-08-10 7 Ob 63/98k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-12-23 2 Ob 155/98b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 320/02h Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit Rechtskraft der Erbschaftsklage und damit Feststellung des Erbrechts Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über. (T5) Beisatz: Für eine entsprechende Singularklage gilt nichts anderes. (T6) Beisatz: Vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage kann der Kläger auch keine Exszindierungsklage erheben, da noch kein Rechtsübergang stattgefunden hat. (T7) Veröff: SZ 2003/134 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 219/05k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2008-03-10 10 Ob 8/08m Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T8) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 116/12p Auch; Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/122 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 1/13p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 205/15s Auch TE OGH 2022-03-16 2 Ob 21/22k Beis wie T3; Beisatz: Kenntnis über die Höhe des Reinnachlasses ist daher nicht erforderlich. (T9) TE OGH 2026-01-29 2 Nc 3/26b Beisatz: Hier: Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. (T10)Beisatz: Hier: Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013137

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