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Europaius

5Ob250/71

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1971 Geschäftszahl5Ob250/71 NormABGB §447;

ABGB §1368;

RechtssatzNach § 1368 ABGB kann ein Dritter auch ohne Zustimmung des persönlichen Schuldners eine Schuld durch Pfandbestellung befestigen. Ein solcher Pfandvertrag kann formlos, auch stillschweigend, abgeschlossen werden.Nach Paragraph 1368, ABGB kann ein Dritter auch ohne Zustimmung des persönlichen Schuldners eine Schuld durch Pfandbestellung befestigen. Ein solcher Pfandvertrag kann formlos, auch stillschweigend, abgeschlossen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/13 5 Ob 250/71 EVBl 1972/86 S 155 RechtssatznummerRS0011304

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