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Europaius

5Ob250/71

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1971 Geschäftszahl5Ob250/71 NormABGB §447;

ABGB §461;

ABGB §1368;

RechtssatzDie in § 461 ABGB aufgestellten allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verkaufes bei der Ausübung des Pfandrechtes haben durch besondere Vorschriften Ausnahmen erfahren. Bestimmte Creditinsitute können ihre Pfänder kraft der in ihren Satzungen enthaltenen Privilegien ohne gerichtliche Mitwirkung veräußern. Die verschiedene Art der Verwertung der Pfandsache und die insb bei Einlagebüchern zulässige Vereinbarung, daß der Gläubiger nach Verfall zur Einziehung ermächtigt wird, schließen es aber nicht aus, daß ein Pfandvertrag vorliegt.Die in Paragraph 461, ABGB aufgestellten allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verkaufes bei der Ausübung des Pfandrechtes haben durch besondere Vorschriften Ausnahmen erfahren. Bestimmte Creditinsitute können ihre Pfänder kraft der in ihren Satzungen enthaltenen Privilegien ohne gerichtliche Mitwirkung veräußern. Die verschiedene Art der Verwertung der Pfandsache und die insb bei Einlagebüchern zulässige Vereinbarung, daß der Gläubiger nach Verfall zur Einziehung ermächtigt wird, schließen es aber nicht aus, daß ein Pfandvertrag vorliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/13 5 Ob 250/71 EvBl 1972/86 S 155 RechtssatznummerRS0011306

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