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{'item': '5Ob254/71; 5Ob302/79; 5Ob316/81; 4Ob4/84; 5Ob302/85; 5Ob309/87; 8Ob597/89 (8Ob598/89); 7Ob624/89; 9ObS12/92; 8Ob597/91; 8Ob10/93; 8Ob38/95;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089657 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob254/71; 5Ob302/79; 5Ob316/81; 4Ob4/84; 5Ob302/85; 5Ob309/87; 8Ob597/89 (8Ob598/89); 7Ob624/89; 9ObS12/92; 8Ob597/91; 8Ob10/93; 8Ob38/95; 8Ob31/95; 8Ob30/97p; 8Ob138/98x; 8Ob153/98b; 8Ob269/98m; 8Ob174/98s; 8Ob330/99h; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 8Ob262/00p; 8Ob29/01z; 8Ob169/02i; 8Ob215/02d; 8Ob173/02b; 8Ob25/04s; 9ObA1/05w; 8Ob16/07x; 8Ob103/10w; 9ObA95/10a; 7Ob6/16g; 10Ob64/18m; 6Ob212/18x; 17Ob22/19p; 8Ob130/23k; 17Ob18/24g; 17Ob21/24y; 17Ob20/24a; 17Ob6/25v; 1Ob153/25v NormIO §103 Abs1 IO §110 Abs1 KO §103 Abs1 RechtssatzDie Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO ähnlich. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-13 5 Ob 254/71 Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241 TE OGH 1979-03-20 5 Ob 302/79 TE OGH 1982-04-27 5 Ob 316/81 Beisatz: Es ist daher in der Forderungsanmeldung keine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. (T1) TE OGH 1984-01-24 4 Ob 4/84 TE OGH 1985-02-26 5 Ob 302/85 Beisatz: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen. (T2) TE OGH 1987-04-28 5 Ob 309/87 Veröff: RdW 1987,292 TE OGH 1989-06-15 8 Ob 597/89 TE OGH 1989-11-09 7 Ob 624/89 TE OGH 1992-09-02 9 ObS 12/92 Beisatz: Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist. (T3) Beisatz: (§ 48 ASGG). (T4)Beisatz: Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist. (T3) Beisatz: (Paragraph 48, ASGG). (T4) TE OGH 1992-11-19 8 Ob 597/91 Auch TE OGH 1995-10-11 8 Ob 10/93 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967,215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987,292). (T6) TE OGH 1996-01-25 8 Ob 38/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung als ausreichend angesehen. (T7) TE OGH 1996-02-29 8 Ob 31/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung im fortlaufenden Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. (T8) TE OGH 1997-04-17 8 Ob 30/97p Beis wie T6 TE OGH 1998-10-22 8 Ob 138/98x TE OGH 1998-11-26 8 Ob 153/98b Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T9) Veröff: SZ 71/200Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Paragraph 110, Absatz eins, KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T9) Veröff: SZ 71/200 TE OGH 1998-12-10 8 Ob 269/98m Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1999-02-11 8 Ob 174/98s Auch TE OGH 2000-01-27 8 Ob 330/99h Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T10) TE OGH 2000-06-08 8 Ob 310/99t Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2000-06-08 8 Ob 288/99g Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2001-05-28 8 Ob 262/00p Auch; Beisatz: Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar sein. (T11) Beisatz: Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt. (T12) TE OGH 2001-04-26 8 Ob 29/01z Beis wie T5 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 169/02i Beisatz: Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können. (T13); Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T14)Beisatz: Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach Paragraph 110, KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können. (T13); Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T14) TE OGH 2002-10-17 8 Ob 215/02d Beis wie T13; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T15) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 173/02b Beis wie T10; Beisatz: An der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16) TE OGH 2004-08-26 8 Ob 25/04s Beis wie T13 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 1/05w Beis wie T13; Beisatz: Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)Beis wie T13; Beisatz: Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T17) TE OGH 2007-02-22 8 Ob 16/07x Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: In der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird. (T18); Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T19) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 103/10w Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-26 9 ObA 95/10a Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2016-03-16 7 Ob 6/16g Beis wie T3 TE OGH 2018-09-13 10 Ob 64/18m Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen. (T20) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 212/18x Vgl auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T20 TE OGH 2020-05-28 17 Ob 22/19p vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T21) Anm: Veröff: SZ 2020/51Anmerkung, Veröff: SZ 2020/51 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 130/23k Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 18/24g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T17 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 21/24y Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T17 TE OGH 2024-12-18 17 Ob 20/24a Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-06-26 17 Ob 6/25v Beisatz wie T5 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 153/25v Beisatz wie T13; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089657

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.