RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080168 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl7Ob168/71; 7Ob11/84; 7Ob24/93; 7Ob70/03z; 7Ob274/06d; 7Ob132/07y; 7Ob96/07d; 7Ob75/10w; 7Ob227/12a; 7Ob27/25h NormVersVG §6 E RechtssatzZur grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheitsverletzung. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-13 7 Ob 168/71 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 11/84 Auch; Beisatz: Reisegepäckversicherung: Kofferraumklausel (T1) Veröff: SZ 57/78 = JBl 1985,167 = RdW 1984,370 = RZ 1984/94 S 281 = ZVR 1985/160 S 329 TE OGH 1994-03-23 7 Ob 24/93 Beisatz: Entscheidend ist, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder ob sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt (ZVR 1985/160). Hier: Pkt II Z 1 - 3 der BVB gewerblichen Güterverkehr mit LKWs. (T2) Veröff: SZ 67/49Beisatz: Entscheidend ist, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder ob sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt (ZVR 1985/160). Hier: Pkt römisch zwei Ziffer eins, - 3 der BVB gewerblichen Güterverkehr mit LKWs. (T2) Veröff: SZ 67/49 TE OGH 2003-04-28 7 Ob 70/03z Auch; Beisatz: Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. (T3); Beisatz: Hier: Art 2.4 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger (ABFT)
- Risikoausschluss für angeborene Leiden. (T4)Auch; Beisatz: Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. (T3); Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 4, AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger (ABFT)
- Risikoausschluss für angeborene Leiden. (T4) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 274/06d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der „baufällige Zustand" eines Gebäudes im Sinne des Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 begründet einen Risikoausschluss und keine verhüllte Obliegenheit. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der „baufällige Zustand" eines Gebäudes im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, Litera e, AStB 1986 begründet einen Risikoausschluss und keine verhüllte Obliegenheit. (T5) TE OGH 2007-07-04 7 Ob 132/07y Auch; Beisatz: Bei § 5 Abs 2 lit f AKVB 1991 handelt es sich um eine „verhüllte Obliegenheit". (T6)Auch; Beisatz: Bei Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, AKVB 1991 handelt es sich um eine „verhüllte Obliegenheit". (T6) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 96/07d Auch; Beisatz: Mit § 6 Abs 2 lit g und lit j AÖTB sind Risikoausschlüsse vereinbart. (T7)Auch; Beisatz: Mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera g und Litera j, AÖTB sind Risikoausschlüsse vereinbart. (T7) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 75/10w Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 227/12a Auch; Beisatz: Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 24, ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T8) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 27/25h vgl; Beisatz: Hier: Art 21.1.3 AUVB. (T9)vgl; Beisatz: Hier: Artikel 21 Punkt eins Punkt 3, AUVB. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080168