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OGH Rechtssatz RS0035808 (7Ob173/71)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035808 Entscheidungsdatum13.10.1971 Geschäftszahl7Ob173/71; 7Ob86/22f NormARB 1965 Art3 Abs3; ZPO §42 Abs1 RechtssatzMangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach § 42 Abs 1 ZPO.Mangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach Paragraph 42, Absatz eins, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-13 7 Ob 173/71 Veröff: VersR 1972,843 = JBl 1973,212 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 86/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035808

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