RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069122 Entscheidungsdatum14.10.1971 Geschäftszahl1Ob238/71; 5Ob102/75; 1Ob534/77; 1Ob724/78; 3Ob193/78; 7Ob616/79; 3Ob52/79; 1Ob830/82; 7Ob573/83; 1Ob505/85; 8Ob626/91; 3Ob225/14f; 8Ob8/18m NormMG §19 Abs4 E; MRG §12 A; MRG §12 B RechtssatzIst die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift.Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-14 1 Ob 238/71 Veröff: MietSlg 23449 TE OGH 1975-07-08 5 Ob 102/75 Veröff: MietSlg 27434 TE OGH 1977-06-07 1 Ob 534/77 TE OGH 1978-10-18 1 Ob 724/78 TE OGH 1979-05-30 3 Ob 193/78 nur: Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift. (T1) TE OGH 1979-06-21 7 Ob 616/79 Beisatz: Die Verletzung der Anzeigenpflicht hat nur zur Folge, daß der die Wohnung verlassende Mieter dem Verwalter weiterhin zur Zinszahlung verpflichtet bleibt. (T2) TE OGH 1980-04-09 3 Ob 52/79 nur T1 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 830/82 nur: Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. (T3) nur T1nur: Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. (T3) nur T1 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 573/83 nur T3; Beisatz: Die Überlassung gemäß § 19 Abs 4 MG kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. (T4) Veröff: SZ 56/67nur T3; Beisatz: Die Überlassung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, MG kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. (T4) Veröff: SZ 56/67 TE OGH 1985-01-29 1 Ob 505/85 Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,218 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 626/91 nur T3; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2015-01-27 3 Ob 225/14f Auch; nur T1 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 8/18m Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach Paragraph 12, MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 12, MRG abzutreten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0069122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.