← Österreich

{'item': '6Ob159/71; 4Ob323/72; 1Ob199/73; 4Ob580/74; 4Ob336/74; 4Ob519/78; 4Ob381/79; 3Ob596/79; 5Ob693/80; 4Ob505/81; 4Ob421/81; 7Ob609/85; 4Ob147/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000878 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl6Ob159/71; 4Ob323/72; 1Ob199/73; 4Ob580/74; 4Ob336/74; 4Ob519/78; 4Ob381/79; 3Ob596/79; 5Ob693/80; 4Ob505/81; 4Ob421/81; 7Ob609/85; 4Ob147/89; 6Ob530/90 (6Ob531/90); 4Ob17/91; 1Ob27/91; 4Ob108/92; 3Ob507/93; 4Ob159/93; 1Ob520/94; 1Ob594/94; 1Ob36/95; 4Ob1011/96; 6Ob40/97v; 7Ob327/98h; 4Ob337/99h; 1Ob162/00f; 6Ob260/01f; 4Ob131/02x; 1Ob96/03d; 16Ok11/04; 6Ob246/04a; 3Ob119/05d; 4Ob49/06v; 4Ob242/06a; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 9ObA104/07w; 8Ob89/08h; 16Ok13/08; 3Ob194/09i; 3Ob227/09t; 7Ob54/11h; 1Ob47/15s; 7Ob26/16y; 1Ob68/16f; 3Ob223/16i; 3Ob118/17z; 3Ob119/17x; 3Ob117/17b; 4Ob234/17s; 6Ob149/19h; 16Ok4/20d; 6Ob211/21d; 4Ob185/21s; 8Ob137/21m; 5Ob181/22m; 5Ob66/23a; 1Ob100/24y; 9ObA70/25x; 6Ob189/24y NormEO §7 BdIIIA EO §355 IEO §355 römisch eins ZPO §226 IIB12 RechtssatzBei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird, zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann (SZ 33/46).Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird, zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann (SZ 33/46). EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-20 6 Ob 159/71 TE OGH 1972-05-30 4 Ob 323/72 nur: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. (T1) nur: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv getroffen werden kann. (T1) Veröff: ÖBl 1972,152 TE OGH 1973-11-21 1 Ob 199/73 TE OGH 1974-10-15 4 Ob 580/74 Auch; nur T1 TE OGH 1974-10-15 4 Ob 336/74 nur T1 TE OGH 1978-04-25 4 Ob 519/78 nur T1; Beisatz: Schiservitut (T2) Veröff: JBl 1979,429 TE OGH 1979-10-16 4 Ob 381/79 nur T1; Veröff: ÖBl 1980,41 TE OGH 1980-07-30 3 Ob 596/79 nur T1; Veröff: GesRZ 1981,106 TE OGH 1980-09-16 5 Ob 693/80 nur T1; Beisatz: Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des (Klage) Begehrens kann aber nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T3) TE OGH 1981-04-07 4 Ob 505/81 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1981-12-15 4 Ob 421/81 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1982,106 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 609/85 Auch; nur T1 TE OGH 1989-12-05 4 Ob 147/89 Auch; nur T1; Beisatz: Die Verbindung eines allgemein gefassten Unterlassungsgebotes mit konkreten Einzelverboten hat vor allem den Zweck, für allfällige spätere Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches möglichst genau festzulegen. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Beibehaltung der von ihm (zulässigerweise) beantragten Urteilsfassung, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfasst ist, durch die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein begegnet wird. (T4) TE OGH 1990-05-31 6 Ob 530/90 nur T1 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 17/91 nur T1; Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 27/91 Auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Begehren muss die Verhaltensweisen des Beklagten deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch Rz 1071), bestimmt und genau bezeichnen. (T5) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 108/92 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 507/93 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T6) TE OGH 1993-11-30 4 Ob 159/93 nur T1 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 520/94 Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T7) TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß. (T8) Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 36/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-02-27 4 Ob 1011/96 nur T1 TE OGH 1997-02-27 6 Ob 40/97v nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3 nur: Es genügt, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T9) TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T10) TE OGH 1999-12-14 4 Ob 337/99h Vgl; nur T1 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f Beis wie T8; nur T1 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 260/01f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2002-06-18 4 Ob 131/02x Vgl auch TE OGH 2003-05-27 1 Ob 96/03d Beis wie T1 TE OGH 2004-10-11 16 Ok 11/04 Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht. (T11) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 246/04a Auch; Beis wie T10 TE OGH 2005-05-23 3 Ob 119/05d Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2006-05-23 4 Ob 49/06v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a Auch; Beisatz: Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst; dies führt zu einer Teilabweisung. (T12) TE OGH 2007-09-26 3 Ob 136/07g Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 104/07w Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T13) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 89/08h nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Beklagten, sich von anderen nicht mit Adelstiteln „benennen zu lassen". (T14) TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat. (T15) Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2009-12-14 3 Ob 194/09i Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2009-12-14 3 Ob 227/09t Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2011-05-18 7 Ob 54/11h Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T16) Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (§ 364 Abs 2 ABGB). (T17)Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). (T17) Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2016-03-16 7 Ob 26/16y Auch; nur T1 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 68/16f Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 223/16i Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 118/17z Beis wie T10 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 119/17x Beis wie T10 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 117/17b Beis wie T10 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 234/17s Auch; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 149/19h Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T16 TE OGH 2021-02-17 16 Ok 4/20d Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15, Beisatz: Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T18)Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15, Beisatz: Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T18) TE OGH 2022-02-25 6 Ob 211/21d TE OGH 2022-02-23 4 Ob 185/21s Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2022-02-22 8 Ob 137/21m Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T19) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 181/22m Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-10-09 1 Ob 100/24y vgl; Beisatz: Hier: §364 Abs 2 ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T20)vgl; Beisatz: Hier: §364 Absatz 2, ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T20) TE OGH 2025-10-23 9 ObA 70/25x nur T7 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Beisatz wie T1 Beisatz wie T7: Hier: Beurteilung des Verbotes der Verarbeitung personenbezogener Daten (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000878

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.