RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1971 Geschäftszahl10Os208/71 (10Os209/71); 12Os132/75; 11Os171/75; 12Os123/82; 12Os167/82; 11Os73/83; 13Os172/83; 13Os134/86 (13Os135/86); 9Os137/86; 12Os136/86 (12Os137/86) NormStVG §107 Abs1 Z1; StVG §115; Rechtssatz§ 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat, sohin dann nicht, wenn er nur einen mißglückten Fluchtversuch unternommen hat oder wenn der Strafgefangene nicht arbeitsfähig ist (§ 44 Abs 1 StVG) oder wenn ein an sich arbeitsfähiger Strafgefangener wegen Mangel an Arbeit nicht beschäftigt werden kann. Nachweis eines besonders gearteten Vorsatzes, nämlich jenes, sich durch die Flucht gerade (auch) der Arbeitspflicht zu entziehen, ist nicht erforderlich.Paragraph 115, StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat, sohin dann nicht, wenn er nur einen mißglückten Fluchtversuch unternommen hat oder wenn der Strafgefangene nicht arbeitsfähig ist (Paragraph 44, Absatz eins, StVG) oder wenn ein an sich arbeitsfähiger Strafgefangener wegen Mangel an Arbeit nicht beschäftigt werden kann. Nachweis eines besonders gearteten Vorsatzes, nämlich jenes, sich durch die Flucht gerade (auch) der Arbeitspflicht zu entziehen, ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/22 10 Os 208/71 Veröff: EvBl 1972/110 S 189 = JBl 1972,155 TE OGH 1975/09/30 12 Os 132/75 nur: § 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat. (T1) Beisatz: Es muß dem Strafgefangenen gelungen sein, vorsatzgemäß sich seiner Arbeitspflicht zu entziehen (hier: Alkoholgenuß bei der Rückkehr von Außenarbeitskommando und anschließendes Randalieren im Gefangenenhaus; Voraussetzung des § 115 StVG nicht gegeben). (T2) nur: Paragraph 115, StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat. (T1) Beisatz: Es muß dem Strafgefangenen gelungen sein, vorsatzgemäß sich seiner Arbeitspflicht zu entziehen (hier: Alkoholgenuß bei der Rückkehr von Außenarbeitskommando und anschließendes Randalieren im Gefangenenhaus; Voraussetzung des Paragraph 115, StVG nicht gegeben). (T2) TE OGH 1976/01/23 11 Os 171/75 Ähnlich; Beisatz: Die Nichterbringung einer zufriedenstellenden Arbeitsleistung muß vom Vorsatz erfaßt oder durch ihm zumindest grob fahrlässig anzulasten sein. (T3) Veröff: EvBl 1976/209 S 412 TE OGH 1982/09/02 12 Os 123/82 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fluchtversuch (T4) Veröff: RZ 1982/70 S 270 = SSt 53/52 TE OGH 1982/10/28 12 Os 167/82 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1983/05/04 11 Os 73/83 nur T1 TE OGH 1983/10/20 13 Os 172/83 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1986/09/18 13 Os 134/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nicht, wenn er dies bloß versucht hat (hier: Flucht und Wiedereinlieferung am selben - arbeitsfreien - Tag). (T5) TE OGH 1986/09/17 9 Os 137/86 Vgl auch; Beisatz: Die Nichteinrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war. (T6) Veröff: SSt 57/67 TE OGH 1986/09/18 12 Os 136/86 Vgl auch; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0088455
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.