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{'item': ['10Os236/71 (10Os237/71, 10Os238/71)', '12Os177/73 (12Os178/73, 12 Os179/73)', '12Os107/78', '12Os44/88', '11Os136/89 (11Os137/89)', '13Os12

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1971 Geschäftszahl10Os236/71 (10Os237/71, 10Os238/71); 12Os177/73 (12Os178/73, 12 Os179/73); 12Os107/78; 12Os44/88; 11Os136/89 (11Os137/89); 13Os128/90; 11Os169/93; 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00); 13Os63/03 NormStPO §80; StPO §471; RechtssatzKeine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in Untersuchungshaft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/22 10 Os 236/71 Veröff: SSt 42/41 = EvBl 1972/141 S 247 = JBl 1972,154 = RZ 1972,49 TE OGH 1973/12/11 12 Os 177/73 Beisatz: Haft beim selben Gericht. (T1) TE OGH 1978/06/29 12 Os 107/78 TE OGH 1988/03/24 12 Os 44/88 nur: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. (T2) Beisatz: Hier: Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3, vierter Satz, ZustG; Gesetzesverletzung auch dann, wenn dies im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach der Aktenlage nicht erkennbar war. (T3) nur: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. (T2) Beisatz: Hier: Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, vierter Satz, ZustG; Gesetzesverletzung auch dann, wenn dies im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach der Aktenlage nicht erkennbar war. (T3) TE OGH 1990/01/26 11 Os 136/89 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung der §§ 505 StPO, 15 ZustG bzw des § 17 Abs 3 ZustG - Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Art 6 Abs 3 MRK; §§ 489 Abs 1, 473 Abs 3 und 4 StPO. (T4) Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung der Paragraphen 505, StPO, 15 ZustG bzw des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG - Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Artikel 6, Absatz 3, MRK; Paragraphen 489, Absatz eins, 473, Absatz 3 und 4 StPO. (T4) TE OGH 1990/11/21 13 Os 128/90 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1993/11/23 11 Os 169/93 Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Art 6 Abs 3 MRK; §§ 489 Abs 1, 473 Abs 3 und 4 StPO. (T5) Beisatz: Kassation des Berufungsurteils trotz Anwesenheit eines Verfahrenshilfeverteidigers. (T6) Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Artikel 6, Absatz 3, MRK; Paragraphen 489, Absatz eins, 473, Absatz 3 und 4 StPO. (T5) Beisatz: Kassation des Berufungsurteils trotz Anwesenheit eines Verfahrenshilfeverteidigers. (T6) TE OGH 2001/01/25 15 Os 103/00 Vgl auch; Beisatz: Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd § 16 Abs 1 und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem §§ 248 Abs 4, 249 StPO) in eigener Person wahrzunehmen. (T7) Vgl auch; Beisatz: Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd Paragraph 16, Absatz eins und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem Paragraphen 248, Absatz 4, 249, StPO) in eigener Person wahrzunehmen. (T7) TE OGH 2003/05/14 13 Os 63/03 Vgl aber; Beisatz: Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4 StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T8) Vgl aber; Beisatz: Ob der Angeklagte mit der in Paragraph 471, Absatz 4, StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T8) RechtssatznummerRS0097338

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.