RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1971 Geschäftszahl7Ob195/71; 7Ob39/72; 7Ob144/72; 7Ob229/72; 7Ob40/73; 8Ob206/77 (8Ob207/77); 7Ob37/80; 2Ob202/83 (3Ob203/83); 8Ob217/83 NormAKHB 1967 Art4 litc; RechtssatzNach Ansicht des OGH (ZVR 1971/107) kann die Prüfung der Frage, ob der Ehemann seiner Frau Unterhalt gewährt, nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Stellt der Ehemann monatlich Schilling 2.733,-- und die Ehefrau monatlich Schilling 2.500,-- für die gemeinsame Kasse zur Verfügung, so ist nicht dargetan, daß der Gatte der Gattin auch nur teilweise Unterhalt gewährt, zumal nicht außer Betracht bleiben darf, daß zumindest die Kosten der Bekleidung eines Mannes in der Regel über denen der Bekleidung einer Frau liegen. EntscheidungstexteTE OGH 1971/10/27 7 Ob 195/71 nur: Nach Ansicht des OGH (ZVR 1971/107) kann die Prüfung der Frage, ob der Ehemann seiner Frau Unterhalt gewährt, nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T1) Veröff: VersR 1972,797 TE OGH 1972/02/16 7 Ob 39/72 Beisatz: Hier wurden die wichtigsten Unterhaltskomponenten entweder zu genau gleichen Teilen oder von jedem Gattenteil für sich bestritten. Zuschüsse des Gatten für die gemeinsame Urlaubskasse, aus welcher der Urlaub und die Theaterkarten bzw Kinokarten bestritten wurden, nicht erheblich größer als jene der Gattin. (T2) Veröff: JBl 1972,477 = VersR 1972,1153 = ZVR 1973/13 S 16 TE OGH 1972/06/14 7 Ob 144/72 nur T1; Veröff: EvBl 1972/333 S 631 = VersR 1972,1156 = ZVR 1973/181 S 243 TE OGH 1972/10/11 7 Ob 229/72 nur T1; VersR 1973,874 TE OGH 1973/03/28 7 Ob 40/73 nur T1; Beisatz: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 4 lit c AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. - Hier leistete die Frau ua einen Beitrag für die Anschaffung des Autos des Mannes sowie zu seiner Fahrschulausbildung in der Höhe von zusammen 9.000,-- Schilling aus ihren Ersparnissen. (T3) nur T1; Beisatz: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Artikel 4, Litera c, AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. - Hier leistete die Frau ua einen Beitrag für die Anschaffung des Autos des Mannes sowie zu seiner Fahrschulausbildung in der Höhe von zusammen 9.000,-- Schilling aus ihren Ersparnissen. (T3) TE OGH 1978/03/31 8 Ob 206/77 nur T1; Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 4 lit c AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. (T4) Beisatz: Dazu gehören nicht nur die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wohnung, sondern auch die übrigen standesgemäßen Bedürfnisse in einem der Leistungsfähigkeit des Mannes angemessenen Umfang. (T5) nur T1; Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Artikel 4, Litera c, AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. (T4) Beisatz: Dazu gehören nicht nur die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wohnung, sondern auch die übrigen standesgemäßen Bedürfnisse in einem der Leistungsfähigkeit des Mannes angemessenen Umfang. (T5) TE OGH 1980/05/29 7 Ob 37/80 Vgl auch TE OGH 1984/02/29 2 Ob 202/83 nur T1; nur T4 TE OGH 1984/03/01 8 Ob 217/83 RechtssatznummerRS0081298
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.