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{'item': ['1Ob287/71', '1Ob121/74', '6Ob298/99p', '6Ob59/01x', '6Ob2/06x', '6Ob121/10b', '2Ob139/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063716 Entscheidungsdatum28.10.1971 Geschäftszahl1Ob287/71; 1Ob121/74; 6Ob298/99p; 6Ob59/01x; 6Ob2/06x; 6Ob121/10b; 2Ob139/16d NormTir HöfeG §1; Tir HöfeG §3; Tir HöfeG §7 RechtssatzDie Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (Paragraph 3, Absatz eins, Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-28 1 Ob 287/71 Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89 TE OGH 1974-08-28 1 Ob 121/74 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 298/99p TE OGH 2001-12-20 6 Ob 59/01x nur: Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. (T1)nur: Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. (T1) Beisatz: Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der §§ 834 f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. (T2)Beisatz: Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der Paragraphen 834, f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. (T2) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 2/06x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 835, ABGB ersetzt werden. (T3) Beisatz: Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. (T4) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 121/10b nur: Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren. (T5) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 139/16d Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063716

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.