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Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. Insbesondere dann, wenn das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung nicht als einstweilige Verfügung bezeichnete, beträgt dann die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage (§ 11 Abs 1
), es ist aber auch § 16 Abs 1
anzuwenden.Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der Paragraphen 378, ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des Paragraph 142, ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. Insbesondere dann, wenn das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung nicht als einstweilige Verfügung bezeichnete, beträgt dann die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage (Paragraph 11, Absatz eins,
), es ist aber auch Paragraph 16, Absatz eins,
anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-10-28 2 Ob 275/71 Veröff: EFSlg 15198 TE OGH 1976-04-07 1 Ob 572/76 Ähnlich; Beisatz: Möglichkeit einer Zwischenanordnung vor endgültiger Zuteilung. (T1) Veröff: EFSlg 26646 TE OGH 1977-02-17 6 Ob 727/76 nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T2)nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der Paragraphen 378, ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des Paragraph 142, ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T2) Veröff: EFSlg 29069 TE OGH 1981-08-12 5 Ob 671/81 Vgl auch TE OGH 1981-11-06 1 Ob 740/81 nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T3)nur: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der Paragraphen 378, ff EO entsprechen und sich aus der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. (T3) TE OGH 1982-11-03 1 Ob 610/82 nur T3 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 539/83 nur T3 TE OGH 1984-11-13 5 Ob 595/84 nur T3; Beisatz hier: Abnahme des Reisepasses des Vaters, in dem der Minderjährige miteingetragen ist, und Hinterlegung beim Erstgerichtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Zuteilung des Elternrechte, und drohende Ausreise des Kindes zu verhindern. (T4) TE OGH 1988-06-16 6 Ob 604/88 nur T2 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 502/90 nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.