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Europaius

2Ob72/71

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.11.1971 Geschäftszahl2Ob72/71; 1Ob645/79; 4Ob550/81; 5Ob616/81 NormABGB §1497 IVD;

ZPO §332 Abs2;

ZPO §365;

RechtssatzDie Säumnisfolgen (des § 365 ZPO) sind zwingend vorgeschrieben und treten unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedurfte.Die Säumnisfolgen (des Paragraph 365, ZPO) sind zwingend vorgeschrieben und treten unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedurfte.

EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/04 2 Ob 72/71 Veröff: EvBl 1972/201 S 397 TE OGH 1979/06/27 1 Ob 645/79 Veröff: JBl 1980,98 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 550/81 Vgl aber; Beisatz: Die Beachtung des § 233 Geo ist aber dann besonders wichtig, wenn das Gericht bereits vorher einen Vorschuß für andere Beweismittel eingefordert hatte. (T1) Vgl aber; Beisatz: Die Beachtung des Paragraph 233, Geo ist aber dann besonders wichtig, wenn das Gericht bereits vorher einen Vorschuß für andere Beweismittel eingefordert hatte. (T1) TE OGH 1981/12/01 5 Ob 616/81 Beisatz: Es bedarf weder der Anleitung der säumigen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei noch ihres Gegners. (T2) RechtssatznummerRS0034685

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.