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{'item': ['9Os38/70', '10Os105/85', '13Os88/87', '11Os127/95', '14Os16/01', '11Os110/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1971 Geschäftszahl9Os38/70; 10Os105/85; 13Os88/87; 11Os127/95; 14Os16/01; 11Os110/08y NormStPO §161 Abs3;

§164

Abs4;

§167

;

§200Abs2 Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der §§ 167 und 200 Abs 2

ist die Stellung sogenannter Suggestivfragen (das sind Fragen, in denen dem Befragten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch dem Befragten die zu erforschenden Personen oder Sachen durch leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden) im gerichtlichen Strafverfahren nicht verboten (im Gegensatz zu den im § 200 Abs 1 Ende

umschriebenen und unzulässigen Kaptativfragen oder Fangfragen).Nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 167 und 200 Absatz 2,

ist die Stellung sogenannter Suggestivfragen (das sind Fragen, in denen dem Befragten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch dem Befragten die zu erforschenden Personen oder Sachen durch leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden) im gerichtlichen Strafverfahren nicht verboten (im Gegensatz zu den im Paragraph 200, Absatz eins, Ende

umschriebenen und unzulässigen Kaptativfragen oder Fangfragen). EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/09 9 Os 38/70 TE OGH 1985/09/24 10 Os 105/85 Vgl auch TE OGH 1987/11/05 13 Os 88/87 Vgl auch TE OGH 1995/12/12 11 Os 127/95 Vgl auch TE OGH 2001/05/22 14 Os 16/01 Vgl auch; Beisatz: Ohne die Stellung von Suggestivfragen (§ 200 Abs 2

), ist generell bei Vernehmungen fast nicht auszukommen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Ohne die Stellung von Suggestivfragen (Paragraph 200, Absatz 2,

), ist generell bei Vernehmungen fast nicht auszukommen. (T1) TE OGH 2008/08/16 11 Os 110/08y Vgl auch; Beisatz: Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3

; vgl Kirchbacher, WK-

§ 200a

F Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. (T2); Bem: Siehe auch RS0124026. (T3) Vgl auch; Beisatz: Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (Paragraphen 164, Absatz 4, 161, Absatz 3,

; vergleiche Kirchbacher, WK-

Paragraph 200, aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente. (T2); Bem: Siehe auch RS0124026. (T3) RechtssatznummerRS0097621

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.