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{'item': ['1Ob290/71', '8Ob5/73', '7Ob836/76', '1Ob709/78', '6Ob1/86', '8Ob652/88', '4Ob114/90', '1Ob2002/96k', '9ObA6/98t', '2Ob54/00f', '4Ob78/01a',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061566 Entscheidungsdatum11.11.1971 Geschäftszahl1Ob290/71; 8Ob5/73; 7Ob836/76; 1Ob709/78; 6Ob1/86; 8Ob652/88; 4Ob114/90; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 4Ob78/01a; 5Ob147/05m; 2Ob202/05b; 5Ob204/06w; 6Ob152/08h; 6Ob48/11v; 5Ob62/15a NormHGB §22; HGB §142 RechtssatzDurch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf, das Unternehmen wird eine Einzelfirma, auch wenn es unter der bisherigen Firma (§ 22 Abs 1 HGB) weitergeführt wird.Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf, das Unternehmen wird eine Einzelfirma, auch wenn es unter der bisherigen Firma (Paragraph 22, Absatz eins, HGB) weitergeführt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-11 1 Ob 290/71 Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351 TE OGH 1973-03-06 8 Ob 5/73 Beisatz: Doch kann die OHG, auch nach Ausscheiden des zweiten Gesellschafters und Übernahme des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter unter der bisherigen Firma klagen und geklagt werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,65 TE OGH 1977-02-03 7 Ob 836/76 Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge (T2) Veröff: JBl 1978,40 TE OGH 1978-10-11 1 Ob 709/78 Veröff: JBl 1979,369 GlRS VwGH vom 19.03.1981, 16/0981/80 nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf. (T3) Veröff: AnwBl 1982,321 TE OGH 1986-01-23 6 Ob 1/86 Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/20 = EvBl 1986/180 S 763 = JBl 1986,454 (Reich - Rohrwig) = RdW 1986,143 = GesRZ 1986,99 = NZ 1987,102 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 652/88 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/127 = WBl 1990,85 = GesRZ 1990,156 (Mahr, 148) TE OGH 1990-06-12 4 Ob 114/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteibezeichnung. (T4) Veröff: ÖBl 1991,120 TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2002/96k Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ausscheiden der Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft; Gesellschaftsvermögen wächst dem Komplementär an. (T5) TE OGH 1998-03-11 9 ObA 6/98t Vgl; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). (T6); Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2000-03-16 2 Ob 54/00f Auch; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. (T7); Veröff: SZ 73/50 TE OGH 2001-07-10 4 Ob 78/01a nur T7; Veröff: SZ 74/122 TE OGH 2005-10-04 5 Ob 147/05m TE OGH 2006-03-02 2 Ob 202/05b Auch; Beisatz: Hier: Hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T8) TE OGH 2006-10-03 5 Ob 204/06w Beis wie T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T9)Beis wie T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß Paragraph 136, GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T9) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 152/08h Vgl; Beisatz: Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem

  1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T10); Veröff: SZ 2008/103Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 907, Absatz 8, ist Paragraph 142, UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem
  2. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit Paragraph 142, UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des Paragraph 142, HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 142, UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T10); Veröff: SZ 2008/103 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 48/11v Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem
  3. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T11); Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T12)Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 142, Absatz eins, UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem
  4. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T11); Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T12) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a Veröff: SZ 2015/28 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061566

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.