OGH Rechtssatz RS0011378 (1Ob293/71)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011378 Entscheidungsdatum11.11.1971 Geschäftszahl1Ob293/71; 3Ob113/84; 5Ob168/08d; 5Ob233/13w NormABGB §451; ABGB §452 RechtssatzLassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.Lassen Betriebsmittel (Maschinen), die verpfändet werden sollen, eine körperliche Übergabe zu, ist eine Verpfändung in einer Form, die es ermöglicht, die Betriebsmittel zur weiteren Benützung im Betriebe des Schuldners zur Verfügung zu halten, ausgeschlossen. Ist hingegen nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine Verpfändung nach Paragraph 452, ABGB zulässig, kann auch die weitere Benützung der Pfandgegenstände durch den Schuldner selbst dann, wenn diese ausdrücklich Voraussetzung der Verpfändung war, die Wirksamkeit der Erwerbung des Pfandrechtes nicht beeinträchtigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-11 1 Ob 293/71 QuHGZ 1972 4/110 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 113/84 Vgl aber; Beisatz: Verbleiben die Gegenstände eines Warenlagers am bisherigen Ort, müssen sie unter der Aufsicht des Sicherungseigentümers sein, sei es dass jedesmal die Schlüssel bei ihm geholt oder sein Vertrauensmann befasst werden muss. (T1) = JBl 1985,541 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beisatz: In allen Fällen, in denen eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig ist, darf der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) die Sache weiter benützen. (T2)Vgl; Beisatz: In allen Fällen, in denen eine Verpfändung nach Paragraph 452, ABGB zulässig ist, darf der Schuldner (Pfandbesteller, Sicherungsgeber) die Sache weiter benützen. (T2) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 233/13w Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach § 452 ABGB zulässig. (T3); Veröff: SZ 2014/41Auch; Beisatz: Hier: Auch bei einem Spektrometer, das zwischen 600 und 800 kg wiegt und ohne bauliche Maßnahmen verbracht werden könnte, ist eine Verpfändung nach Paragraph 452, ABGB zulässig. (T3); Veröff: SZ 2014/41 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011378