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{'item': '1Ob296/71; 1Ob534/78; 1Ob557/82; 13Os62/88; 8Ob508/89; 8Ob688/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 3Ob543/95; 6Ob2299/96y; 9Ob111

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038356 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl1Ob296/71; 1Ob534/78; 1Ob557/82; 13Os62/88; 8Ob508/89; 8Ob688/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 3Ob543/95; 6Ob2299/96y; 9Ob111/98h; 1Ob364/99g; 9Ob104/00k; 3Ob80/06w; 9Ob120/06x; 16Bkd5/07; 1Ob97/09k; 7Ob143/12y; 8Ob92/14h; 1Ob60/17f; 5Ob95/18h; 10Ob25/22g; 3Ob12/23w; 7Ob208/22x; 7Ob52/24h; 7Ob45/24d; 2Ob82/25k; 10Ob38/25y; 7Ob174/25a NormABGB §1002 ABGB §1152 IABGB §1152 römisch eins AHK allg RAO §17 RAT allg Rechtsschutzversicherung allg AHK §9 Abs2 AHK §13 Abs4 AHK §2 Abs2 AHK §12 RechtssatzDer Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-11 1 Ob 296/71 Veröff: EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104 TE OGH 1978-03-08 1 Ob 534/78 Veröff: SZ 51/27 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 557/82 nur: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. (T1)nur: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. (T1) TE OGH 1988-10-27 13 Os 62/88 Vgl auch TE OGH 1989-05-31 8 Ob 508/89 Veröff: SZ 62/102 = AnwBl 1990,45 (Pritz) TE OGH 1990-07-26 8 Ob 688/89 Veröff: AnwBl 1991,54 TE OGH 1991-02-13 1 Ob 630/90 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 598/91 Auch; nur T1; nur: Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. (T2) TE OGH 1992-11-11 1 Ob 608/92 Auch; Beisatz: Auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorar - Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. (T3)Auch; Beisatz: Auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß Paragraph 37, RAO beschlossenen Autonomen Honorar - Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. (T3) TE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93 nur T2; nur: Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden. (T4) TE OGH 1995-06-28 3 Ob 543/95 nur T1 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2299/96y nur T1 TE OGH 1998-04-15 9 Ob 111/98h Beisatz: Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. (T5); Beisatz: Für Unterhaltssachen gilt jedoch § 9 Abs 1 RATG. (T6)Beisatz: Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. (T5); Beisatz: Für Unterhaltssachen gilt jedoch Paragraph 9, Absatz eins, RATG. (T6) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 364/99g Beis wie T5 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 104/00k Beis wie T6 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 80/06w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-03-28 9 Ob 120/06x Auch; nur T4 TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 5/07 TE OGH 2009-06-09 1 Ob 97/09k Auch; Beisatz: Die zwingende Bemessungsvorschrift des § 10 Z 6 lit a RATG (Höchstgrenze von 19.620 EUR) gilt auch bei mehreren beanstandeten Äußerungen. Sie ist - mangels anderweitiger Vereinbarung - auch Grundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. (T7)Auch; Beisatz: Die zwingende Bemessungsvorschrift des Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG (Höchstgrenze von 19.620 EUR) gilt auch bei mehreren beanstandeten Äußerungen. Sie ist - mangels anderweitiger Vereinbarung - auch Grundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. (T7) TE OGH 2012-11-28 7 Ob 143/12y nur T1; auch nur T4 TE OGH 2014-09-29 8 Ob 92/14h Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung zwischen Klient und Rechtsanwalt über die Höhe des Stundensatzes. In Bezug auf den Zeitaufwand ist eine Angemessenheitskontrolle zulässig. (T8) TE OGH 2017-03-29 1 Ob 60/17f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 95/18h Beis wie T5 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK. (T9) TE OGH 2023-03-15 3 Ob 12/23w vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat. (T10) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 208/22x Beisatz wie T5: Die AHR bzw. AHK sind auch im Rahmen des Art 6.6.1. ARB 2003 für die Frage der Angemessenheit von anwaltlichen Leistungen heranzuziehen, die im RATG nicht geregelt sind (T11)Beisatz wie T5: Die AHR bzw. AHK sind auch im Rahmen des Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2003 für die Frage der Angemessenheit von anwaltlichen Leistungen heranzuziehen, die im RATG nicht geregelt sind (T11) TE OGH 2024-06-19 7 Ob 52/24h vgl; Beisatz: Eine Verbindungsgebühr gemäß § 9 Abs 2 AHK steht für die Beschwerde und die Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu. (T12)vgl; Beisatz: Eine Verbindungsgebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AHK steht für die Beschwerde und die Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu. (T12) Beisatz: Warum der Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK mit 25 % begrenzt sein soll, wie dies Teile des Schrifttums behaupten, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen. Im Übrigen kann die Kürzung des Honorars schon deshalb nicht mit einem bestimmten Prozentsatz limitiert sein, weil Zweck des § 2 Abs 2 AHK die Festsetzung des für den konkreten Einzelfall angemessenen Honorars ist. (T13)Beisatz: Warum der Abschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHK mit 25 % begrenzt sein soll, wie dies Teile des Schrifttums behaupten, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen. Im Übrigen kann die Kürzung des Honorars schon deshalb nicht mit einem bestimmten Prozentsatz limitiert sein, weil Zweck des Paragraph 2, Absatz 2, AHK die Festsetzung des für den konkreten Einzelfall angemessenen Honorars ist. (T13) Beisatz: Hier: Aufgrund der Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 EUR auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, ist ein Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK von 50 % angemessen. (T14)Beisatz: Hier: Aufgrund der Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 EUR auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, ist ein Abschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHK von 50 % angemessen. (T14) Beisatz: Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat. (T15)Beisatz: Für den Erfolgszuschlag nach Paragraph 12, AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat. (T15) TE OGH 2024-06-19 7 Ob 45/24d vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T15 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 82/25k Beisatz wie T5 Beisatz: Ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK ist nur vorzunehmen, wenn die Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich unterschreiten. (T16)Beisatz: Ein Abschlag nach Paragraph 2, Absatz 2, AHK ist nur vorzunehmen, wenn die Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich unterschreiten. (T16) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y Beisatz nur wie T8 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 174/25a nur T1; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038356

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.