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{'item': '4Ob103/71; 1Ob32/73; 8Ob73/75; 9ObA173/00g; 7Ob21/02t; 1Ob194/03s; 9ObA138/06v; 7Ob190/07b; 11Os8/09z; 6Ob43/15i; 2Ob101/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059660 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl4Ob103/71; 1Ob32/73; 8Ob73/75; 9ObA173/00g; 7Ob21/02t; 1Ob194/03s; 9ObA138/06v; 7Ob190/07b; 11Os8/09z; 6Ob43/15i; 2Ob101/25d NormGOG §89 RechtssatzSchriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnten. Der Absender muss also den Brief entweder am Schalter des Postamtes während der Dienststunden abgegeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen haben, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt (so bereits Judikat 143 = GlUNF 657; GlUNF 5562). EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-16 4 Ob 103/71 Veröff: Arb 8921 = IndS 1973 H7/8,875 TE OGH 1973-03-07 1 Ob 32/73 Veröff: SZ 46/32 = JBl 1973,426 = RZ 1973/163 S 169 = IndS 1975 H1/925 S 13 TE OGH 1975-04-09 8 Ob 73/75 TE OGH 2000-09-06 9 ObA 173/00g TE OGH 2002-02-11 7 Ob 21/02t nur: Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnte. (T1) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 194/03s Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält; die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit hat im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. (T2) TE OGH 2007-02-01 9 ObA 138/06v Beis wie T2 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 190/07b Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten konnten durch Vorlage des betreffenden Postaufgabescheins im Original dartun, dass sie ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Berufungsfrist von vier Wochen zur Post gaben. (T3) TE OGH 2009-02-17 11 Os 8/09z TE OGH 2015-05-27 6 Ob 43/15i Auch; Beisatz: Das Einwerfen des Schriftstücks in einen Postkasten reicht nicht aus, sofern es nicht noch rechtzeitig bei einem Postamt einlangt und dort mit einem Postaufgabevermerk versehen wird. (T4) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 101/25d Beisatz: Diese Regeln gelten auch für die Verwendung einer Versandstation in der Selbstbedienungszone eines Postamts. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Erhalt des Klebeetiketts nicht voraussetzt, dass die Sendung tatsächlich in die Versandstation eingeworfen wurde. Aus dem Klebeetikett kann in einem solchen Fall nur geschlossen werden, dass die Sendung nicht vor dem darauf ersichtlichen Datum in die Versandstation eingeworfen wurde. (T5) Beisatz: Durch den Einwurf einer Sendung in eine Versandstation am letzten Tag der Frist wird eine Frist nur dann gewahrt, wenn auf der Versandstation der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werden wird. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059660

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.