RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079382 Entscheidungsdatum23.11.1971 Geschäftszahl4Ob365/71; 4Ob334/73; 4Ob307/75; 4Ob306/75; 4Ob376/77; 4Ob379/83; 4Ob347/85; 4Ob382/85; 4Ob384/85; 4Ob308/87; 4Ob402/87; 4Ob31/88; 4Ob123/90; 4Ob1049/92; 4Ob2365/96i; 4Ob142/00m; 4Ob116/00p; 4Ob121/00y; 4Ob140/00t; 4Ob161/15b; 4Ob171/16z NormUWG §14 B3 RechtssatzWenn eine Interessenvereinigung - hier der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb - nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach § 14 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass sie Mitglieder besitzt, die im Sinn des § 14 UWG Mitbewerber des Beklagten sind. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereines und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht.Wenn eine Interessenvereinigung - hier der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb - nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach Paragraph 14, UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, dass sie Mitglieder besitzt, die im Sinn des Paragraph 14, UWG Mitbewerber des Beklagten sind. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereines und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-23 4 Ob 365/71 Veröff: SZ 44/176 = ÖBl 1972,36 TE OGH 1973-11-06 4 Ob 334/73 Beisatz: Markenartikelverband (T1) Veröff: ÖBl 1974,65 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 307/75 TE OGH 1975-02-26 4 Ob 306/75 Beisatz: Stehgeldzuschuß (T2) Veröff: ÖBl 1975,89 TE OGH 1977-09-27 4 Ob 376/77 TE OGH 1983-10-04 4 Ob 379/83 Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, in welcher Entfernung sich der nächste Konkurrent befindet. "Surf-Shop" (T3) TE OGH 1985-06-04 4 Ob 347/85 Veröff: ÖBl 1986,80 TE OGH 1985-12-10 4 Ob 382/85 Vgl; Beisatz: Zur Klagelegitimation sogenannter Prozeßvereine oder Wettbewerbsvereine. (T4) Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = RdW 1986,80 = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = GRURInt 1986,656 (Knaak) TE OGH 1985-12-10 4 Ob 384/85 Vgl; Beis wie T4; Veröff: RZ 1986/71 S 249 TE OGH 1987-01-27 4 Ob 308/87 Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassen einer entsprechenden Bestreitung der Aktivlegitimation vor der Änderung der Rechtsprechung durch 4 Ob 382/85 begründet keinen Vorwurf. (T5) Veröff: MR 1987,61 = WBl 1987,192 = ÖBl 1988,28 TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87 Vgl auch; Beisatz: Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (§ 29 HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziele bezweckt. (T6) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14Vgl auch; Beisatz: Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (Paragraph 29, HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziele bezweckt. (T6) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 31/88 Vgl auch; Beisatz: Die Aktivlegitimation liegt vor, wenn dem klagenden Verein nur Unternehmer - darunter auch Mitbewerber der Beklagten - angehören; die Feststellung der Namen der Mitglieder und der Organe eines solchen Vereins ist für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. (T7) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 123/90 Vgl auch; Veröff: MR 1991,37 TE OGH 1992-09-01 4 Ob 1049/92 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2365/96i nur: Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereines und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. (T8) Beis wie T1; Veröff: SZ 69/284 TE OGH 2000-05-23 4 Ob 142/00m Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Aktivlegitimation liegt vor, wenn dem klagenden Verein nur Unternehmer - darunter auch Mitbewerber der Beklagten - angehören. (T9) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 116/00p Vgl; Beisatz: Vertritt der Kläger in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen, ist seine Aktivlegitimation daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss. (T10) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 121/00y Vgl TE OGH 2000-05-23 4 Ob 140/00t Vgl; Beisatz: Vertritt der Kläger damit in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen, ist seine Aktivlegitimation daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann auch hier die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss. (T11) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 161/15b Auch; Beisatz: Hier: Hauptverfahren. (T12) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 171/16z Vgl auch; Beisatz: Hier: Bescheinigung zu beiden Aspekten an der Grenze des Erforderlichen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079382
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