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{'item': ['9Os119/71', '10Os107/72', '10Os180/72', '10Os2/73', '10Os17/73', '10Os112/73', '10Os74/73', '12Os9/74 (12Os10/74)', '10Os58/76', '11Os137/7

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.1971 Geschäftszahl9Os119/71; 10Os107/72; 10Os180/72; 10Os2/73; 10Os17/73; 10Os112/73; 10Os74/73; 12Os9/74 (12Os10/74); 10Os58/76; 11Os137/76 NormSGG aF §12 Abs1 E; SGG aF §12 Abs2 E; RechtssatzGewinnsüchtige Absicht ist weder ein Tatbestandserfordernis des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG noch Voraussetzung für die Verhängung der - für alle Fälle dieses Verbrechens - obligatorisch angedrohten Geldstrafe. Ein Tatbestandsmerkmal im obigen Sinne wird namentlich nicht durch den Abs 2 dieser Gesetzesstelle normiert, der den ausschließlich im Abs 1 umschriebenen Tatbestand weder einschränkt noch sonst in irgend einer Weise berührt, sondern bloß die ebenfalls dort enthaltene Strafvorschrift hinsichtlich der Geldstrafe durch Erhöhung der Obergrenze erweitert sowie Richtlinien für die Bemessung der Geldstrafe aufstellt.Gewinnsüchtige Absicht ist weder ein Tatbestandserfordernis des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG noch Voraussetzung für die Verhängung der - für alle Fälle dieses Verbrechens - obligatorisch angedrohten Geldstrafe. Ein Tatbestandsmerkmal im obigen Sinne wird namentlich nicht durch den Absatz 2, dieser Gesetzesstelle normiert, der den ausschließlich im Absatz eins, umschriebenen Tatbestand weder einschränkt noch sonst in irgend einer Weise berührt, sondern bloß die ebenfalls dort enthaltene Strafvorschrift hinsichtlich der Geldstrafe durch Erhöhung der Obergrenze erweitert sowie Richtlinien für die Bemessung der Geldstrafe aufstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/23 9 Os 119/71 Veröff: EvBl 1972/139 S 244 TE OGH 1972/09/19 10 Os 107/72 nur: Gewinnsüchtige Absicht ist weder ein Tatbestandserfordernis des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG noch Voraussetzung für die Verhängung der - für alle Fälle dieses Verbrechens - obligatorisch angedrohten Geldstrafe. (T1) Beisatz: § 6 Abs 2 SGG stellt lediglich eine die Strafdrohung erhärtende Ergänzungsvorschrift dar, welche die bei der Ausmessung der Geldstrafe zu beachtenden Grundsätze zum Inhalt hat. (T2) Veröff: EvBl 1973/60 S 134 nur: Gewinnsüchtige Absicht ist weder ein Tatbestandserfordernis des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG noch Voraussetzung für die Verhängung der - für alle Fälle dieses Verbrechens - obligatorisch angedrohten Geldstrafe. (T1) Beisatz: Paragraph 6, Absatz 2, SGG stellt lediglich eine die Strafdrohung erhärtende Ergänzungsvorschrift dar, welche die bei der Ausmessung der Geldstrafe zu beachtenden Grundsätze zum Inhalt hat. (T2) Veröff: EvBl 1973/60 S 134 TE OGH 1973/01/09 10 Os 180/72 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1973/02/20 10 Os 2/73 nur T1 TE OGH 1973/03/13 10 Os 17/73 nur T1 TE OGH 1973/07/20 10 Os 112/73 nur T1 TE OGH 1973/09/11 10 Os 74/73 nur T1 TE OGH 1974/03/12 12 Os 9/74 Beisatz: Die Geldstrafe soll dann, wenn die Tat um eines wirtschaftlichen Vorteils begangen wurde, im allgemeinen nicht hinter dem erzielten oder angestrebten Nutzen zurückbleiben. (T3) Veröff: EvBl 1974/230 S 494 TE OGH 1976/10/21 10 Os 58/76 Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verhängung einer (nunmehr fakultativ angedrohten) Geldstrafe wurde mit Gewinnsucht begründet. (T4) TE OGH 1976/11/25 11 Os 137/76 Vgl; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0088074

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