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{'item': ['7Ob205/71', '7Ob14/80', '7Ob2/81', '7Ob62/82']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1971 Geschäftszahl7Ob205/71; 7Ob14/80; 7Ob2/81; 7Ob62/82 NormAHVB Art5 III Z6 litb;AHVB Art5 römisch drei Z6 litb; EHVB 1963 Pkt3 Abs4 lita; RechtssatzGemäß Pkt 3 Abs 4 lit a EHVB 1963 ist die Haftpflicht für Schäden am Werke, woran der Versicherungsnehmer zu arbeiten hatte, von der Versicherung ausgeschlossen. Ausschlußobjekt ist somit hier, wie im Fall des Art 5 III Z 6 b AHVB 1963 bzw des § 4 I Z 6 b der deutschen AHB für bewegliche Sachen, das Werk schlechthin und nicht etwa bloß jene Teile, die "unmittelbar" Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers waren. Demzufolge sind hier jene Grundsätze heranzuziehen, welche namentlich in der deutschen Literatur zu den vorgenannten Bestimmungen für bewegliche Sachen entwickelt wurden. Nach diesen ist jedoch die Sache bzw das Werk als Ganzes als Ausschlußobjekt anzusehen, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand der Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers war. Der Begriff der "Arbeit" an einem Werk ist nicht dem an sich engeren Begriff der "Bearbeitung" gleichzusetzen, sondern entspricht vielmehr der "Tätigkeit" (an einer Sache) im Sinne des Art 5 III Z 6 b AHVB

  1. Auch "Folgeschäden" am Ausschlußobjekt fallen unter die Ausschlußklausel, naturgemäß unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers für den am Ausschlußobjekt eingetretenen Schaden kausal war.Gemäß Pkt 3 Absatz 4, Litera a, EHVB 1963 ist die Haftpflicht für Schäden am Werke, woran der Versicherungsnehmer zu arbeiten hatte, von der Versicherung ausgeschlossen. Ausschlußobjekt ist somit hier, wie im Fall des Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, b AHVB 1963 bzw des Paragraph 4, römisch eins Ziffer 6, b der deutschen AHB für bewegliche Sachen, das Werk schlechthin und nicht etwa bloß jene Teile, die "unmittelbar" Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers waren. Demzufolge sind hier jene Grundsätze heranzuziehen, welche namentlich in der deutschen Literatur zu den vorgenannten Bestimmungen für bewegliche Sachen entwickelt wurden. Nach diesen ist jedoch die Sache bzw das Werk als Ganzes als Ausschlußobjekt anzusehen, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand der Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers war. Der Begriff der "Arbeit" an einem Werk ist nicht dem an sich engeren Begriff der "Bearbeitung" gleichzusetzen, sondern entspricht vielmehr der "Tätigkeit" (an einer Sache) im Sinne des Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, b AHVB
  2. Auch "Folgeschäden" am Ausschlußobjekt fallen unter die Ausschlußklausel, naturgemäß unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers für den am Ausschlußobjekt eingetretenen Schaden kausal war. EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/24 7 Ob 205/71 Veröff: VersR 1972,676 TE OGH 1980/04/10 7 Ob 14/80 Vgl auch; Beisatz: Die die Künette querende Gaszuleitung war im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung. (T1) Veröff: SZ 53/56 TE OGH 1981/01/29 7 Ob 2/81 Vgl auch; Veröff: VersR 1984,397 TE OGH 1983/04/14 7 Ob 62/82 nur: Auch "Folgeschäden" am Ausschlußobjekt fallen unter die Ausschlußklausel, naturgemäß unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers für den am Ausschlußobjekt eingetretenen Schaden kausal war. (T2) Veröff: SZ 56/66 RechtssatznummerRS0081555

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.