RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001715 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob206/71; 3Ob13/87; 6Ob604/90; 3Ob129/91; 7Ob553/92; 3Ob89/94; 7Ob344/97g; 8Ob415/97f; 7Ob68/00a; 1Ob48/02v; 2Ob179/03t; 6Ob212/03z; 4Ob17/11w; 10Ob100/11w; 3Ob66/12w; 2Ob219/11m; 10Ob62/12h; 4Ob66/13d; 3Ob190/13g; 9Ob27/14g; 3Ob86/14i; 4Ob29/16t; 5Ob55/24k; 3Ob211/25p NormEO §35 E EO §35 K ZPO §228 A3 ZPO §477 B2a ZPO §477 B2f RechtssatzWurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist, ähnlich einem Nichtigkeitsgrund (vgl Fasching IV S 107).Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist, ähnlich einem Nichtigkeitsgrund vergleiche Fasching römisch vier S 107). EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-24 7 Ob 206/71 TE OGH 1987-05-13 3 Ob 13/87 Auch; nur: Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung. (T1) Veröff: SZ 60/88 TE OGH 1990-07-12 6 Ob 604/90 Vgl; nur T1 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 129/91 Auch; nur T1; Beisatz: Hier wurde dem Oppositionsbegehren ein Eventualfeststellungsbegehren beigefügt. (T2) TE OGH 1992-05-07 7 Ob 553/92 nur T1 TE OGH 1995-07-12 3 Ob 89/94 Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 344/97g Auch; nur: Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. (T3) TE OGH 1998-01-13 8 Ob 415/97f nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann. (T4) TE OGH 2000-04-07 7 Ob 68/00a Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten. (T5) Beisatz: Hier: Feststellungsklage (Anwendbarkeit des MRG) im Verhältnis zu einer Kündigungsklage gemäß § 576 Abs 4 ZPO. (T6)Beisatz: Hier: Feststellungsklage (Anwendbarkeit des MRG) im Verhältnis zu einer Kündigungsklage gemäß Paragraph 576, Absatz 4, ZPO. (T6) TE OGH 2002-08-13 1 Ob 48/02v Auch; nur T1; Beisatz: Solange aber der behauptete Anspruch noch nicht in Exekution gezogen ist, ist hingegen die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Solange aber der behauptete Anspruch noch nicht in Exekution gezogen ist, ist hingegen die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt. (T7) TE OGH 2003-09-12 2 Ob 179/03t Auch; Beisatz: Ab Exekutionsbewilligung ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig, nicht aber eine Feststellungsklage. (T8) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 212/03z Auch TE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w Vgl auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T9) TE OGH 2011-12-06 10 Ob 100/11w Auch TE OGH 2012-05-15 3 Ob 66/12w Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m Auch; Beis wie T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine bei ihrem Einlangen im Sinne dieser Rechtsprechung unzulässig gewesene negative Feststellungsklage wird infolge einer zwischenzeitigen Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls bei dem für die Beurteilung letztlich maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz wieder zulässig. (T10) TE OGH 2013-03-19 10 Ob 62/12h Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T11) TE OGH 2013-05-23 4 Ob 66/13d Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2013-11-28 3 Ob 190/13g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-06-25 9 Ob 27/14g Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde die Eventualmaxime umgangen werden. (T12) Beisatz: Der Unterhaltsverpflichtete kann jedenfalls vor der Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen. (T13) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 86/14i Auch; Beis wie T8; Das gilt nicht für Gründe, die schon nach dem Vorbringen vor dem in Exekution gezogenen Titel eingetreten sind, weil sie keine tauglichen Oppositionsgründe bilden. Solche Gründe können beim Kindesunterhalt im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. (T14) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 29/16t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001715
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