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OGH Rechtssatz RS0035875 (7Ob206/71)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035875 Entscheidungsdatum24.11.1971 Geschäftszahl7Ob206/71; 6Ob203/19z NormZPO §51 RechtssatzWenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO gegenseitig aufzuheben vergleiche EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).

EntscheidungstexteTE OGH 1971-11-24 7 Ob 206/71 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 203/19z Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035875

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