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{'item': ['11Os234/71', '10Os194/72', '10Os171/73', '13Os109/82', '10Os56/86', '10Os92/86', '13Os31/88', '15Os102/97', '11Os134/02']}

Obsah (4)§38§39§40§41

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1971 Geschäftszahl11Os234/71; 10Os194/72; 10Os171/73; 13Os109/82; 10Os56/86; 10Os92/86; 13Os31/88; 15Os102/97; 11Os134/02 NormJGG 1961 §1 Z2;

§38

;

§39

;

§40

;

§41; Rechtssatz

In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der §§ 38 bis 41

nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2

sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des § 1 Z 2

entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein.In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41

nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2,

sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2,

entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein. EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/26 11 Os 234/71 Veröff: SSt 42/51 TE OGH 1973/01/09 10 Os 194/72 TE OGH 1974/01/29 10 Os 171/73 Beisatz: §§ 38 und 39 JGG. (T1)Beisatz: Paragraphen 38 und 39 JGG. (T1) TE OGH 1982/09/16 13 Os 109/82 Vgl auch; Beisatz: §§ 38, 39 JGG finden nur bei einen jugendlichen Beschuldigten, also einen solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anwendung. (T2) Vgl auch; Beisatz: Paragraphen 38, 39, JGG finden nur bei einen jugendlichen Beschuldigten, also einen solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anwendung. (T2) TE OGH 1986/04/22 10 Os 56/86 Vgl auch TE OGH 1986/06/30 10 Os 92/86 Vgl auch TE OGH 1988/03/24 13 Os 31/88 Vgl TE OGH 1997/08/28 15 Os 102/97 Vgl auch; Beisatz: Daher nicht auf einen Täter, der im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung wegen einer Jugendstraftat das

  1. Lebensjahr bereits vollendet hat, weshalb § 41 Abs 1 Z 2 StPO Anwendung findet. (T3) Vgl auch; Beisatz: Daher nicht auf einen Täter, der im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung wegen einer Jugendstraftat das
  2. Lebensjahr bereits vollendet hat, weshalb Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Anwendung findet. (T3) TE OGH 2002/11/12 11 Os 134/02 Vgl aber; Beisatz: Gemäß § 46a Abs 2 JGG (eingefügt durch BGBl I 19/2001) ist die Bestimmung des § 40 JGG nunmehr auch in Verfahren gegen einen jungen Erwachsenen anzuwenden. (T4) Vgl aber; Beisatz: Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG (eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2001,) ist die Bestimmung des Paragraph 40, JGG nunmehr auch in Verfahren gegen einen jungen Erwachsenen anzuwenden. (T4) RechtssatznummerRS0088479

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.