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In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der §§ 38 bis 41
nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2
sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des § 1 Z 2
entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein.In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41
nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2,
sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2,
entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein. EntscheidungstexteTE OGH 1971/11/26 11 Os 234/71 Veröff: SSt 42/51 TE OGH 1973/01/09 10 Os 194/72 TE OGH 1974/01/29 10 Os 171/73 Beisatz: §§ 38 und 39 JGG. (T1)Beisatz: Paragraphen 38 und 39 JGG. (T1) TE OGH 1982/09/16 13 Os 109/82 Vgl auch; Beisatz: §§ 38, 39 JGG finden nur bei einen jugendlichen Beschuldigten, also einen solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anwendung. (T2) Vgl auch; Beisatz: Paragraphen 38, 39, JGG finden nur bei einen jugendlichen Beschuldigten, also einen solchen, der zur Zeit des konkreten prozessualen Vorgangs das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anwendung. (T2) TE OGH 1986/04/22 10 Os 56/86 Vgl auch TE OGH 1986/06/30 10 Os 92/86 Vgl auch TE OGH 1988/03/24 13 Os 31/88 Vgl TE OGH 1997/08/28 15 Os 102/97 Vgl auch; Beisatz: Daher nicht auf einen Täter, der im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung wegen einer Jugendstraftat das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.