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B;
Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2
) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des § 337 lit a StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen.Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des Paragraph 467, Absatz 2,
) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des Paragraph 337, Litera a, StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-06 11 Os 173/71 Veröff: EvBl 1972/167 S 303 TE OGH 1972-02-29 10 Os 20/72 Vgl auch; nur: Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2
) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). (T1) Beisatz: Behandlung eines als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)Vgl auch; nur: Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des Paragraph 467, Absatz 2,
) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). (T1) Beisatz: Behandlung eines als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) TE OGH 1973-05-17 13 Os 6/73 Ähnlich TE OGH 1976-09-21 11 Os 87/76 Vgl; Beisatz: Die Unterlassung der Unterscheidung, welcher Teil der Rechtsmittelausführung sich auf die Darstellung von Nichtigkeitsgründen und welcher sich auf die Berufung bezieht, kann dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereichen. (T3) TE OGH 1977-06-06 13 Os 81/77 nur T1 TE OGH 1978-01-17 9 Os 210/77 nur T1; Beisatz: Hier: Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit. (T4) TE OGH 1978-04-19 10 Os 22/78 Beisatz: Berufung wegen Nichtigkeitsgründen, Schuld und Strafe. (T5) TE OGH 1978-12-12 11 Os 124/78 nur: Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des § 337 lit a StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen. (T6) Beisatz: Hier: Fehlender Wertersatzausspruch von der Staatsanwaltschaft statt mit Nichtigkeit fälschlich mit Berufung bekämpft. (T7)nur: Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des Paragraph 337, Litera a, StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen. (T6) Beisatz: Hier: Fehlender Wertersatzausspruch von der Staatsanwaltschaft statt mit Nichtigkeit fälschlich mit Berufung bekämpft. (T7) TE OGH 1979-08-27 13 Os 103/79 Vgl; Beisatz: Keine Umdeutung einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in eine Berufung, wenn die Staatsanwaltschaft ausschließlich Nichtigkeitsbeschwerden angemeldet hat. (T8) TE OGH 1979-11-15 13 Os 154/79 Beisatz: Die Beurteilung der Rechtsmittel hängt vom Sinn, nicht vom Wortlaut der Rechtsmittelerklärung ab. (T9) TE OGH 1980-10-28 9 Os 145/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1980-12-23 13 Os 189/80 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-05-27 13 Os 73/82 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1983-02-02 11 Os 4/83 Vgl; Beisatz: Umdeutung von Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und eines Haftungsbeteiligten in Berufungen (nach § 238 FinStrG). (T10)Vgl; Beisatz: Umdeutung von Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und eines Haftungsbeteiligten in Berufungen (nach Paragraph 238, FinStrG). (T10) TE OGH 1984-05-10 13 Os 20/84 Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1987-03-24 10 Os 37/87 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: "Volle" Berufung (T11) TE OGH 1987-07-21 11 Os 94/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anmeldung einer "Berufung" kann in der Regel nur dann als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgefaßt werden, wenn bei der Rechtsmittelanmeldung eine Nichtigkeit behauptet wird. (T12) TE OGH 1988-02-11 13 Os 181/87 Vgl; Beisatz: Die - sachliche - Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrunds in einer Berufung kann nur dann als ein bloßes Vergreifen in der Benennung des Rechtsmittels aufgefaßt und als Nichtigkeitsgrund behandelt werden, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde wenigstens angemeldet worden ist. (T13) Veröff: SSt 59/13 = EvBl 1988/88 S 407 TE OGH 1988-06-01 13 Os 53/88 Vgl auch; Beisatz: Keine Konversion von - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde irrelevanten - Einwände gegen die Schadensberechnung in eine Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch, wenn eine solche nicht (wenigstens) angemeldet wurde (vgl NRsp 1988/126). (T14)Vgl auch; Beisatz: Keine Konversion von - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde irrelevanten - Einwände gegen die Schadensberechnung in eine Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch, wenn eine solche nicht (wenigstens) angemeldet wurde vergleiche NRsp 1988/126). (T14) TE OGH 1988-09-22 13 Os 123/88 Vgl; Beis wie T13 TE OGH 1988-12-15 12 Os 159/88 Vgl auch; Beisatz: Dem Angeklagten kann das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht zum Nachteil gereichen. (T15) TE OGH 1992-11-11 13 Os 106/92 nur T1; Beis wie T13 TE OGH 1994-12-20 15 Os 156/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995-10-12 15 Os 142/95 Vgl auch; Beisatz: Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, daß Nichtigkeitsgründe vorlägen. (T16) TE OGH 1996-08-20 14 Os 120/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-03-10 12 Os 16/05b Vgl auch; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2014-12-18 13 Os 118/14y Vgl TE OGH 2019-05-28 11 Os 56/19y Vgl TE OGH 2019-06-25 11 Os 60/19m Vgl; Beisatz: Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gegen ein Schöffenurteil. (T17) TE OGH 2020-12-14 15 Os 125/20a Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2022-02-22 14 Os 153/21p Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2023-01-24 14 Os 104/22h Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099067
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