B7;
Abs4 litb III;
Abs5ABGB §1304 BIIf; EKHG §7; EKHG §9 Abs2 C;
B7;
Abs4 litb römisch drei;
Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5
nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt sieht, seine Geschwindigkeit von achtzig km/h auf sechzig km/h herabzusetzen, dann aber - weil der Fußgänger in Straßenmitte mit Blickrichtung zu ihm kurz verhält - zu bremsen aufhört und den dann doch weitergehenden Fußgänger niederstößt, ist dies zwar im Hinblick auf das zur Irreführung geeignete Verhalten des Fußgängers nicht gerade als Verschulden anzulasten. Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3
für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben.Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b und Absatz 5,
nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt sieht, seine Geschwindigkeit von achtzig km/h auf sechzig km/h herabzusetzen, dann aber - weil der Fußgänger in Straßenmitte mit Blickrichtung zu ihm kurz verhält - zu bremsen aufhört und den dann doch weitergehenden Fußgänger niederstößt, ist dies zwar im Hinblick auf das zur Irreführung geeignete Verhalten des Fußgängers nicht gerade als Verschulden anzulasten. Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3,
für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) angewendet zu haben. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-14 8 Ob 326/71 Veröff: ZVR 1973/85 S 109 TE OGH 1983-05-31 2 Ob 132/83 Ähnlich; Beisatz: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T1) Veröff: ZVR 1984/174 S 182 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 73/12t Auch; nur: Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3
für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde nicht festgestellt, dass der Kraftführer, der grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, den Fußgänger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. (T3)Auch; nur: Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3,
für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) angewendet zu haben. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde nicht festgestellt, dass der Kraftführer, der grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, den Fußgänger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.