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{'item': '8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d; 10Ob50/23k; 10Ob22/24v; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022726 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p; 9Ob79/22s; 10Ob2/23a; 8Ob115/23d; 10Ob50/23k; 10Ob22/24v; 4Ob115/24a; 1Ob10/25i; 8Ob1/26v; 8Ob117/25a NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1323 A ABGB §1323 C1 RechtssatzDie Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-14 8 Ob 329/71 Veröff: ZVR 1973/7 S 9 TE OGH 1982-07-01 8 Ob 148/82 Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49 TE OGH 2001-03-06 10 Ob 31/00g Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2) TE OGH 2001-11-29 2 Ob 285/01b Vgl auch TE OGH 2006-01-31 1 Ob 16/06v Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 272/07t Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 79/22s Vgl; nur T2 TE OGH 2023-04-25 10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8)vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T8) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T9) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10) Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T11) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; nur: Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. (T12) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 10/25i vgl TE OGH 2026-02-20 8 Ob 1/26v vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung. (T13) TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022726

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.