RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1971 Geschäftszahl10Os125/71; 10Os256/71; 10Os267/71; 10Os76/72 (10Os77/80 - 10Os80/72); 10Os113/72; 10Os132/72; 10Os97/72; 10Os159/72; 10Os3/73; 10Os19/73; 10Os20/73; 10Os21/73; 10Os46/73; 10Os38/73; 10Os13/73; 10Os30/73; 10Os94/73; 10Os28/73 NormPornG §1 A; RechtssatzDas Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen (vgl EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre.Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen vergleiche EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1971/12/14 10 Os 125/71 TE OGH 1972/02/01 10 Os 256/71 Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob diesen Beschreibungen tatsächliche Ereignisse zugrunde liegen oder ob sie der Phantasie entsprungen sind. Der Begriff der "Unzüchtigkeit" kann nicht ausschließlich auf die Ansichten von Liebhabern pornographischer Literatur abgestellt werden. (T1) TE OGH 1972/02/18 10 Os 267/71 Beis wie T1 TE OGH 1972/05/16 10 Os 76/72 nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen (vgl EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden. (T2) Beisatz: Maßgebend ist die Anschauung des zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Durchschnittsmenschen. (T3) Veröff: JBl 1972,624 nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen vergleiche EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden. (T2) Beisatz: Maßgebend ist die Anschauung des zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Durchschnittsmenschen. (T3) Veröff: JBl 1972,624 TE OGH 1972/10/24 10 Os 113/72 Beisatz: Schriften tragen somit den Charakter der Unzüchtigkeit, wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermitteln, keine literarische Aussage enthalten, sondern - durch Schilderung von Geschlechtsakten - sinnfällig nur sexuelle Reize auslösen sollen und gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen. Die Unzüchtigkeit solcher Schriften ist keineswegs erst dann anzunehmen, wenn geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in krasser und abstoßender Weise beschrieben werden. (T4) TE OGH 1972/11/07 10 Os 132/72 nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre. (T5) Beisatz: Unzüchtigkeit im konkreten Fall verneint. (T6) Veröff: EvBl 1973/71 S 158 = SSt 43/45 nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, PornG liegt darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre. (T5) Beisatz: Unzüchtigkeit im konkreten Fall verneint. (T6) Veröff: EvBl 1973/71 S 158 = SSt 43/45 TE OGH 1972/12/05 10 Os 97/72 nur T2 TE OGH 1972/12/19 10 Os 159/72 Beis wie T4; Beisatz: Ich lebe zwischen zwei Männern. (T7) TE OGH 1973/03/13 10 Os 3/73 Beis wie T3 TE OGH 1973/03/20 10 Os 19/73 TE OGH 1973/03/27 10 Os 20/73 Beis wie T3; Veröff: EvBl 1973/227 S 469 TE OGH 1973/04/03 10 Os 21/73 Beis wie T3 TE OGH 1973/05/03 10 Os 46/73 nur T5 TE OGH 1973/05/03 10 Os 38/73 TE OGH 1973/05/15 10 Os 13/73 TE OGH 1973/05/22 10 Os 30/73 Beis wie T4; Beisatz: Kein Rechtfertigungsgrund, wenn die Darstellungen bzw Beschreibungen ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer subjektiven Tendenz nach offenkundig und sinnfällig jenseits jedweden ehrlichen und ernstlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffens stehen. Es ändert nichts am Charakter der Unzüchtigkeit, ob den Beschreibungen tatsächliche Ereignisse zu Grunde liegen oder ob sie der Phantasie entsprungen sind. (T8) TE OGH 1973/07/03 10 Os 94/73 Beis wie T3 TE OGH 1973/09/18 10 Os 28/73 Beis wie T3; Beisatz: Die Auffassung, unzüchtig im Sinne des § 1 Abs 1 PornG könne - von ausgesprochen widernatürlicher sexueller Betätigung abgesehen - nur die Darstellung eines solchen menschlichen Verhaltens sein, das vom StG selbst im XIV.Hauptstück des Ersten Teiles und im XIII.Hauptstück des Zweiten Teiles ausdrücklich als "Unzucht" bezeichnet wird, ist verfehlt. (T9) Beis wie T3; Beisatz: Die Auffassung, unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PornG könne - von ausgesprochen widernatürlicher sexueller Betätigung abgesehen - nur die Darstellung eines solchen menschlichen Verhaltens sein, das vom StG selbst im römisch vierzehn.Hauptstück des Ersten Teiles und im römisch dreizehn.Hauptstück des Zweiten Teiles ausdrücklich als "Unzucht" bezeichnet wird, ist verfehlt. (T9) RechtssatznummerRS0087460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.