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OGH Rechtssatz RS0045337 (5Ob208/71 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045337 Entscheidungsdatum30.01.2026 Geschäftszahl5Ob208/71; 3Ob2372/96m; 6Ob47/13z; 6Ob158/13y; 6Ob178/17w; 18OCg6/20m; 4Ob136/20h; 4Ob55/25d; 6Ob225/24t; 18OCg3/25b NormZPO §577 Abs2 ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 Z5 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §611 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 RechtssatzSchiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-15 5 Ob 208/71 TE OGH 1998-05-05 3 Ob 2372/96m nur: Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). (T1) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 47/13z nur T1; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T2) TE OGH 2013-09-09 6 Ob 158/13y Vgl TE OGH 2017-12-21 6 Ob 178/17w Auch; nur T1 TE OGH 2020-09-29 18 OCg 6/20m nur T1 TE OGH 2020-10-20 4 Ob 136/20h Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtssatz bezieht sich darauf, dass die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel auch auf andere, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten bezieht, nicht jedoch auf andere Verträge zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen. (T3) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 55/25d vgl TE OGH 2025-11-26 6 Ob 225/24t vgl; nur T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-30 18 OCg 3/25b Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045337

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.