RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009792 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl7Ob214/71 (7Ob215/71); 6Ob70/75; 4Ob609/75 (4Ob610/75); 3Ob516/78; 8Ob508/79; 1Ob7/80; 6Ob600/82; 1Ob720/82; 1Ob502/83; 7Ob528/86; 7Ob1735/95; 9Ob2020/96s; 1Ob512/96; 1Ob229/97a; 2Ob104/98b; 1Ob75/06w; 9Ob18/08z; 5Ob36/10w; 9Ob64/09s; 2Ob11/10x; 7Ob180/10m; 1Ob177/11b; 6Ob63/13b; 3Ob24/14x; 1Ob137/14z; 1Ob38/15t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 1Ob98/15s; 1Ob168/16m; 4Ob21/19w; 4Ob115/24a; 7Ob56/25y; 1Ob130/25m; 3Ob145/25g; 6Ob85/25f NormABGB §288 ABGB §312 ABGB §1460 RechtssatzDie Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm VI, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus (Klang Komm römisch sechs, 577; GlUNF 5319 und 5920). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-15 7 Ob 214/71 Veröff: SZ 44/190 TE OGH 1975-09-04 6 Ob 70/75 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 609/75 Beisatz: Wohl aber die Vornahme aller "bäuerlichen Nutzungen" wie Weidenlassen, Mähen, Heuen, Rünsten, Laubsammeln, Aufforsten und im Rahmen des möglichen Holzschlägern. (T1) TE OGH 1979-02-21 3 Ob 516/78 TE OGH 1979-05-10 8 Ob 508/79 nur: Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. (T2) TE OGH 1980-04-30 1 Ob 7/80 nur T2 TE OGH 1982-03-31 6 Ob 600/82 nur T2 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 720/82 Auch; nur T2 TE OGH 1983-01-24 1 Ob 502/83 Auch; nur T2; Beisatz: hier: Benützung eines Gewässerteils durch Errichtung einer Bootshütte. (T3) TE OGH 1986-04-03 7 Ob 528/86 TE OGH 1996-01-10 7 Ob 1735/95 nur T2; Beisatz: Hingegen erfordert die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. (T4) TE OGH 1996-10-16 9 Ob 2020/96s Beisatz: Wohl aber das Befahren und Ausmähen eines Weges. (T5); Beisatz: Hier: Des ganzen Weges bei Miteigentumsanteilen. (T6) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; Beisatz: Das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche "Bewirtschaftung" auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T7) Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 229/97a nur T2 TE OGH 1998-05-25 2 Ob 104/98b nur T2 TE OGH 2006-07-11 1 Ob 75/06w nur T2 TE OGH 2008-04-10 9 Ob 18/08z Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bewirtschaftung in Form einer Weide muss noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann. (T8) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 36/10w Vgl auch; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T9); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T10); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T11)Vgl auch; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (Paragraph 312, ABGB). (T9); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T10); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T11) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 64/09s nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein. (T12); Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Errichtung und Instandhaltung des Wegs auf eigene Kosten, regelmäßiges Befahren des Wegs unter anderem zur Durchführung von Heu‑ und Viehtransporten, Gestattung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benützung des Wegs durch Dritte und Aufstellen einer Fahrverbotstafel, reichen als im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Kaufvertrags gesetzte Besitzhandlungen in ihrer Gesamtheit aus, um das Wesen der vollen Zugehörigkeit der Sache nach außen (insbesondere für den benachbarten Beklagten) sichtbar zum Ausdruck zu bringen. (T13); Beisatz: Es ändert auch nichts am uneingeschränkten Sachbesitz des Klägers, wenn dieser dem Beklagten durch Einräumung eines Fahrrechts die Ausübung von Rechtsbesitz ermöglicht hat. (T14); Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 180/10m TE OGH 2011-09-29 1 Ob 177/11b nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 63/13b Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T15) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 24/14x Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 137/14z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T16) Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T17) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 38/15t Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 14/15d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 98/15s Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/116 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 168/16m nur T2; Beis ähnlich T9 nur: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. (T18); Beis wie T12 Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T19) TE OGH 2019-04-25 4 Ob 21/19w Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a Beisatz nur wie T1; nur T2; nur T9; nur T10; nur T12 Beisatz: Ersitzung von Alleineigentum durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen. (T20) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y nur T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 85/25f Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 Beisatz wie T18: Hier: erkennbare Benützung eines Weingartens wie Eigentümer durch selbstständige Bewirtschaftung oder Bewirtschaftung durch den Pächter (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009792
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