RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036318 Entscheidungsdatum15.12.1971 Geschäftszahl7Ob217/71; 1Ob92/73; 4Ob631/75; 5Ob746/80; 3Ob50/86; 8Ob23/94; 2Ob331/00s; 3Ob160/01b; 6Ob124/04k; 2Ob249/12z; 3Ob20/13g NormZPO §85 Abs2 RechtssatzDem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet (ebenso Judikat 217, SZ 24/218, RZ 1966,147 ua). Der Nichtanschluss des zu verbessernden Schriftsatzes an den verbesserten Schriftsatz stellt an sich zwar nur einen Formfehler dar, doch ist die Beseitigung dieses neuen Formfehlers nur innerhalb der vom Gericht gewährten Verbesserungsfrist zulässig (ebenso Fasching II S 560, Neumann I S 633, Rechtsprechung 1927/5 mit einer in diesem Punkt zustimmenden Besprechung von Pollak, SZ 24/218 ua).Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet (ebenso Judikat 217, SZ 24/218, RZ 1966,147 ua). Der Nichtanschluss des zu verbessernden Schriftsatzes an den verbesserten Schriftsatz stellt an sich zwar nur einen Formfehler dar, doch ist die Beseitigung dieses neuen Formfehlers nur innerhalb der vom Gericht gewährten Verbesserungsfrist zulässig (ebenso Fasching römisch zwei S 560, Neumann römisch eins S 633, Rechtsprechung 1927/5 mit einer in diesem Punkt zustimmenden Besprechung von Pollak, SZ 24/218 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-15 7 Ob 217/71 Veröff: EvBl 1972/161 S 300 TE OGH 1973-06-06 1 Ob 92/73 TE OGH 1975-12-02 4 Ob 631/75 nur: Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet. (T1) TE OGH 1980-11-18 5 Ob 746/80 nur T1 TE OGH 1986-05-28 3 Ob 50/86 Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr) TE OGH 1994-10-13 8 Ob 23/94 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T2) TE OGH 2000-12-21 2 Ob 331/00s Gegenteilig; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T3) TE OGH 2001-10-09 3 Ob 160/01b Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T4) TE OGH 2004-06-24 6 Ob 124/04k Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 249/12z Abweichend; Vgl Beis wie T3 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 20/13g Auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe ist nicht erforderlich, wenn eine Kopie davon im Akt zurückbehalten wurde. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.