RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040217 Entscheidungsdatum17.12.1971 Geschäftszahl1Ob334/71; 1Ob43/74; 8Ob9/82; 8Ob284/82; 7Ob685/89; 2Ob2073/96h; 1Ob2368/96h; 3Ob191/13d NormZPO §272 A; ZPO §417 Abs2 RechtssatzAus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 272, 417, ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-17 1 Ob 334/71 TE OGH 1974-04-04 1 Ob 43/74 Veröff: RZ 1974/90 S 172 = SZ 47/41 TE OGH 1982-03-25 8 Ob 9/82 Vgl auch TE OGH 1983-03-10 8 Ob 284/82 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82 TE OGH 1989-12-14 7 Ob 685/89 nur: Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. (T1) Beisatz: Eine Verweisung auf die Begründung eines bereits ergangenen Urteils in einem zwischen gleichen Beteiligten geführten Parallelprozess ist unzulässig. (T2)nur: Aus den Bestimmungen der Paragraphen 272, 417, ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. (T1) Beisatz: Eine Verweisung auf die Begründung eines bereits ergangenen Urteils in einem zwischen gleichen Beteiligten geführten Parallelprozess ist unzulässig. (T2) TE OGH 1996-04-11 2 Ob 2073/96h nur T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T3) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2368/96h TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040217
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