RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044264 Entscheidungsdatum28.06.2016 Geschäftszahl1Ob335/71; 8Ob33/72; 6Ob212/72 (6Ob213/72); 8Ob82/74; 1Ob145/74; 7Ob26/87; 4Ob507/89; 1Ob619/89; 6Ob749/89; 7Ob268/98g; 6Ob319/00f; 6Ob178/01x; 1Ob251/04z; 10Ob107/05s; 10Ob10/06b; 10Ob15/09t; 8Ob78/09t; 7Ob3/10g; 10ObS34/14v; 6Ob199/14d; 10ObS66/16b NormZPO §528 C2 ZPO §543 RechtssatzVerneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Geschieht dies mit Urteil und fasst das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als in Beschlussform ergangen auf und bestätigt es diese mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, dann ist dagegen gemäß § 528 ZPO ein weiterer Rechtszug an den OGH unzulässig.Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 543, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Geschieht dies mit Urteil und fasst das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als in Beschlussform ergangen auf und bestätigt es diese mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, dann ist dagegen gemäß Paragraph 528, ZPO ein weiterer Rechtszug an den OGH unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-17 1 Ob 335/71 TE OGH 1972-02-22 8 Ob 33/72 Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab, führte in der Begründung jedoch aus, die Klage sei mit Beschluss zurückzuweisen; das Zweitgericht bestätigte mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird (vergleiche jedoch 4 Ob 545/71 und 8 Ob 52/70). (T1) TE OGH 1972-10-19 6 Ob 212/72 TE OGH 1974-05-21 8 Ob 82/74 TE OGH 1974-09-18 1 Ob 145/74 Beisatz: Erstgericht weist Klage mit Urteil ab, Zweitgericht bestätigt mit Urteil. (T2) TE OGH 1987-05-14 7 Ob 26/87 Auch; Veröff: VersRdSch 1988,25 TE OGH 1989-02-21 4 Ob 507/89 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1989-09-20 1 Ob 619/89 Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,253 TE OGH 1990-01-18 6 Ob 749/89 Beis wie T2 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 268/98g Vgl aber; Beisatz: Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist. (T3); Beisatz: Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar. (T4)Vgl aber; Beisatz: Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist. (T3); Beisatz: Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar. (T4) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 319/00f Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2002-02-21 6 Ob 178/01x Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2005-02-22 1 Ob 251/04z nur: Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4nur: Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 543, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2005-12-22 10 Ob 107/05s Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Da kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt (das Gericht zweiter Instanz hat als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht entschieden), hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. (T6)Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Da kein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt (das Gericht zweiter Instanz hat als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht entschieden), hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. (T6) TE OGH 2006-11-14 10 Ob 10/06b Beis wie T6 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 15/09t Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2010-04-22 8 Ob 78/09t Vgl; Beisatz: Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist mit Beschluss zu entscheiden. (T7); Veröff: SZ 2010/43 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 3/10g Gegenteilig; Beisatz: Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T8)Gegenteilig; Beisatz: Revisionsrekurs analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. (T8) TE OGH 2014-04-23 10 ObS 34/14v Teilweise abweichend; Beis wie T4 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 199/14d Auch; Beis wie T4; Beisatz: Trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz ist dieser gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T9)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz ist dieser gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T9) TE OGH 2016-06-28 10 ObS 66/16b Auch; Beis ähnlich wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044264
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