RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1971 Geschäftszahl12Os210/71; 10Os56/72; 10Os58/72; 10Os6/74; 13Os16/00; 11Os130/01 (11Os131/01); 14Os18/03; 13Os48/04; 12Os32/06g; 15Os40/06f NormStPO §281 Abs1 Z5 A; RechtssatzDer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. Das Gericht ist daher verpflichtet, zu solchen Annahmen, die zwar nicht geradezu ausgeschlossen, aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht ohne weiteres vereinbar sind, nähere Ausführungen zu machen, um den Vorwurf eines Begründungsmangels abzuwenden (SSt 32/39).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. Das Gericht ist daher verpflichtet, zu solchen Annahmen, die zwar nicht geradezu ausgeschlossen, aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht ohne weiteres vereinbar sind, nähere Ausführungen zu machen, um den Vorwurf eines Begründungsmangels abzuwenden (SSt 32/39). EntscheidungstexteTE OGH 1971/12/20 12 Os 210/71 TE OGH 1972/06/27 10 Os 56/72 nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. (T1) nur: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. (T1) TE OGH 1972/06/16 10 Os 58/72 nur T1 TE OGH 1974/03/05 10 Os 6/74 nur T1 TE OGH 2000/03/15 13 Os 16/00 Auch; nur T1; Beisatz: Wenn auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist. (T2) TE OGH 2001/10/02 11 Os 130/01 Vgl auch; Beisatz: Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. (T3) TE OGH 2003/04/01 14 Os 18/03 Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2004/06/16 13 Os 48/04 Auch TE OGH 2006/06/01 12 Os 32/06g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2006/06/08 15 Os 40/06f Vgl auch; nur T1 RechtssatznummerRS0099737
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.