RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058312 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl8Ob337/71; 8Ob216/73; 8Ob232/74; 8Ob174/76; 8Ob252/76; 2Ob78/78; 8Ob176/78; 8Ob112/79; 8Ob116/79; 8Ob139/80; 8Ob167/81; 2Ob151/81; 8Ob102/83; 2Ob44/08x; 2Ob97/18f; 2Ob165/23p NormEKHG §6 Abs1 EKHG §19 Abs2 RechtssatzDer Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren; dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob vom Willen des Halters auch ein anlässlich dieses Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist oder nicht. Seine Haftung ist auch davon unabhängig, ob den Halter selbst ein Verschulden trifft (ZVR 1968/132). EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-21 8 Ob 337/71 Veröff: ZVR 1973/41 S 51 TE OGH 1973-11-20 8 Ob 216/73 nur: Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren. (T1); Beisatz: Für das Verschulden des Betriebsgehilfen haftet der Halter nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 19 Abs 2 EKHG. (T2) Veröff: ZVR 1974/189 S 277nur: Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren. (T1); Beisatz: Für das Verschulden des Betriebsgehilfen haftet der Halter nach den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins und 19 Absatz 2, EKHG. (T2) Veröff: ZVR 1974/189 S 277 TE OGH 1974-11-26 8 Ob 232/74 Vgl auch; nur T1; Veröff: ZVR 1975/170 S 245 TE OGH 1976-10-27 8 Ob 174/76 nur T1 TE OGH 1977-02-16 8 Ob 252/76 Veröff: ZVR 1977/267 S 335 TE OGH 1978-06-08 2 Ob 78/78 nur T1; Veröff: SZ 51/84 TE OGH 1978-10-25 8 Ob 176/78 nur T1; Beisatz: Hier: Dienstfahrzeug (T3); Beisatz: Haftung daher auch bei schuldhafter Ermöglichung der Schwarzfahrt durch einen beim Fahrzeug tätigen Betriebsgehilfen, dem das Fahrzeug als Dienstfahrzeug belassen worden ist. (T4) Veröff: ZVR 1979/127 S 139 TE OGH 1979-06-07 8 Ob 112/79 TE OGH 1979-09-13 8 Ob 116/79 Beisatz: Anrechnung eines Mitverschuldens des Betriebsgehilfen. (T5) TE OGH 1980-10-02 8 Ob 139/80 TE OGH 1981-09-03 8 Ob 167/81 Auch TE OGH 1981-10-20 2 Ob 151/81 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Militärfahrzeug (T6) TE OGH 1983-10-27 8 Ob 102/83 nur T1; Veröff: ZVR 1984/239 S 240 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 44/08x nur T1; Veröff: SZ 2008/158 TE OGH 2019-06-24 2 Ob 97/18f TE OGH 2023-10-25 2 Ob 165/23p vgl; Beisatz: Hier: Verschulden eines Berufskraftfahrers im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anwendung von Löschgeräten / Feuerlöschern verneint, weil der von ihm gelenkte LKW nicht mit Löschgeräten ausgestattet sein musste und mangels einer (besonders) naheliegenden Brandgefahrenquelle bei bestimmungsgemäßer Fahrzeugverwendung keine Verpflichtung bestand, sich vor Fahrtantritt selbstständig – über die Absolvierung der Kurse der Halterin und Durcharbeitung aller Unterlagen hinaus – mit der Handhabung der gesetzlich für den hier zu beurteilenden LKW gar nicht vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten vertraut zu machen. Die Nichtverwendung der im Tunnel angebrachten Löschgeräte war dem Lenker angesichts seines "Schockzustandes" und der bestehenden unmittelbaren Gefährdung ebenfalls nicht als Verschulden anzulasten. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058312
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.