RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.12.1971 Geschäftszahl8Ob224/71; 6Ob325/71; 1Ob90/72; 5Ob210/72; 8Ob237/74 NormABGB §93 A; AußStrG §1 B2; EGEO ArtXXVII; EO §382 Z8 IIIC; RechtssatzEin Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Erhebung oder Ankündigung einer Scheidungsklage und ohne daß nach dem Antrag eine Frist iSd § 391 Abs 2 EO bestimmt werden soll, müßte - falls er überhaupt zulässig wäre - genauso wie ein Antrag auf der Rechtsgrundlage des § 92 oder des § 93 ABGB (6 Ob 132/71) als Antrag "auf Regelung familienrechtlicher Verhältnisse" angesehen werden; eine solche Bewilligung stellt nicht eine EV oder eine Sicherungsmaßregel iSd Art XXVII EGEO dar. Auf einen derartigen Antrag sind daher die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EO nicht anzuwenden. Demzufolge könnte die Zulässigkeit dieses Antrages nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abgeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf abgesondertes Wohnen bei aufrechter Ehe kann aber aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht abgeleitet werden. Daraus folgt, daß ein im Verfahren Außerstreitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren unzulässig ist. Er ist zurückzuweisen. Ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren und eine meritorische Entscheidung über einen solchen Antrag sind nichtig.Ein Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Erhebung oder Ankündigung einer Scheidungsklage und ohne daß nach dem Antrag eine Frist iSd Paragraph 391, Absatz 2, EO bestimmt werden soll, müßte - falls er überhaupt zulässig wäre - genauso wie ein Antrag auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 92, oder des Paragraph 93, ABGB (6 Ob 132/71) als Antrag "auf Regelung familienrechtlicher Verhältnisse" angesehen werden; eine solche Bewilligung stellt nicht eine EV oder eine Sicherungsmaßregel iSd Artikel römisch 27 , EGEO dar. Auf einen derartigen Antrag sind daher die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EO nicht anzuwenden. Demzufolge könnte die Zulässigkeit dieses Antrages nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abgeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf abgesondertes Wohnen bei aufrechter Ehe kann aber aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht abgeleitet werden. Daraus folgt, daß ein im Verfahren Außerstreitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren unzulässig ist. Er ist zurückzuweisen. Ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren und eine meritorische Entscheidung über einen solchen Antrag sind nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1971/12/22 8 Ob 224/71 Veröff: SZ 44/193 = EvBl 1992/79 S 131 = JBl 1972,318 (ablehnend Bydlinski) = MietSlg 23750 TE OGH 1972/02/17 6 Ob 325/71 Veröff: MietSlg 24648 TE OGH 1972/04/19 1 Ob 90/72 Veröff: MietSlg 24649 TE OGH 1972/10/24 5 Ob 210/72 TE OGH 1974/11/26 8 Ob 237/74 Beisatz: Die gerichtliche Regelung familienrechtlicher Verhältnisse im Außerstreitverfahren ist nur im ehefreundlichen Sinn (zB Aufforderung zur Aufnahme der Ehegemeinschaft), nicht aber durch Bewilligung eines Zustandes zuzulassen, der dem Grundsatz der ehelichen Gemeinschaft widerspricht. (T1) RechtssatznummerRS0005450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.