RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058870 Entscheidungsdatum11.01.1972 Geschäftszahl8Ob342/71; 8Ob159/74; 8Ob224/75; 2Ob2/76; 2Ob95/76; 2Ob88/77; 2Ob25/78; 2Ob36/78 (2Ob37/78); 8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob10/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 2Ob50/82; 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob24/84; 2Ob75/02x; 2Ob215/07t; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 2Ob111/15k; 1Ob135/18m; 2Ob217/20f NormEKHG §9 Abs2 RechtssatzDie Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist vergleiche SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-11 8 Ob 342/71 Veröff: ZVR 1973/10 S 12 TE OGH 1974-09-03 8 Ob 159/74 nur: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. (T1)nur: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist vergleiche SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. (T1) TE OGH 1975-11-19 8 Ob 224/75 Veröff: ZVR 1976/296 S 308 TE OGH 1976-04-22 2 Ob 2/76 nur T1; Veröff: ZVR 1977/45 S 53 TE OGH 1976-05-13 2 Ob 95/76 Veröff: ZVR 1977/60 S 81 TE OGH 1977-05-12 2 Ob 88/77 Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintanks infolge eines Zusammenstoßes. (T2) TE OGH 1978-03-30 2 Ob 25/78 nur T1; Beisatz: Ausnahme nur, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375 TE OGH 1978-04-06 2 Ob 36/78 nur T1 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 59/78 nur T1 TE OGH 1979-05-25 8 Ob 65/79 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78 TE OGH 1980-02-21 8 Ob 10/80 nur T1; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4) TE OGH 1981-03-26 8 Ob 287/80 nur T1; Veröff: ZVR 1982/180 S 245 TE OGH 1982-04-20 2 Ob 50/82 nur T1; Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T5) Veröff: ZVR 1983/318 S 348 TE OGH 1982-10-14 8 Ob 178/82 Veröff: ZVR 1983/202 S 252 TE OGH 1982-09-30 8 Ob 170/82 nur T1 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 24/84 nur T1 TE OGH 2002-04-18 2 Ob 75/02x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T6) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 215/07t Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T7)Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T7) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 122/08t Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T8) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k nur T7 TE OGH 2015-10-21 2 Ob 111/15k Auch; nur T7; Beisatz: Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein. (T9) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Auch; nur T7 TE OGH 2021-04-29 2 Ob 217/20f Vgl; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058870
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.