RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092380 Entscheidungsdatum19.02.1975 Geschäftszahl11Os236/71; 11Os36/72; 11Os88/72; 11Os131/72; 11Os121/72; 11Os49/73; 11Os113/73; 10Os158/74 NormStGB §81 Z1 A1 RechtssatzBei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (§ 337 lit a StG; nunmehr § 81 Z 1 StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigenden Gefahrenbereich gerieten oder wenigstens hätten geraten können und aus Anlaß des unmittelbar unfallsauslösenden Fehlverhaltens in das Unfallsgeschehen in concreto hätten einbezogen werden können. Der besonders schwere Erfolg braucht also gar nicht wirklich eingetreten zu sein; es würde genügen, daß er dem Täter zur Zeit der Handlung als mögliche Folge erschien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche erkennbar gewesen wäre.Bei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (Paragraph 337, Litera a, StG; nunmehr Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigenden Gefahrenbereich gerieten oder wenigstens hätten geraten können und aus Anlaß des unmittelbar unfallsauslösenden Fehlverhaltens in das Unfallsgeschehen in concreto hätten einbezogen werden können. Der besonders schwere Erfolg braucht also gar nicht wirklich eingetreten zu sein; es würde genügen, daß er dem Täter zur Zeit der Handlung als mögliche Folge erschien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche erkennbar gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-12 11 Os 236/71 Veröff: ZVR 1973/17 S 19 TE OGH 1972-04-26 11 Os 36/72 Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine solche "qualifizierte Unfallswahrscheinlicheit" (vgl Nowakowski in ZVR 1970,176, im besonderen Anmerkung 52, 54 und 55) besteht, wird regelmäßig sein, ob sich zur Unfallszeit im Unfallsbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenanzahl befand, oder - wenn die nicht zutrifft - welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre Umgebung an sich hat und ob etwa mit einer raschen Änderung der jeweiligen Verkehrslage mit dem plötzlichen Auftauchen zunächst noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer zur Unfallszeit zu rechnen war. (T1) Veröff: ZVR 1973/117 S 153Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine solche "qualifizierte Unfallswahrscheinlicheit" vergleiche Nowakowski in ZVR 1970,176, im besonderen Anmerkung 52, 54 und 55) besteht, wird regelmäßig sein, ob sich zur Unfallszeit im Unfallsbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenanzahl befand, oder - wenn die nicht zutrifft - welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre Umgebung an sich hat und ob etwa mit einer raschen Änderung der jeweiligen Verkehrslage mit dem plötzlichen Auftauchen zunächst noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer zur Unfallszeit zu rechnen war. (T1) Veröff: ZVR 1973/117 S 153 TE OGH 1972-09-15 11 Os 88/72 Beis wie T1 TE OGH 1972-11-08 11 Os 131/72 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1972-11-08 11 Os 121/72 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1973-10-19 11 Os 49/73 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1974/198 S 282 TE OGH 1974-01-18 11 Os 113/73 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1975-02-19 10 Os 158/74 Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092380
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