OGH Rechtssatz RS0009048 (1Ob3/72 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009048 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl1Ob3/72; 8Ob119/80; 8Ob508/81; 6Ob572/89; 3Ob221/02z; 4Ob143/09x; 1Ob47/22a; 4Ob115/24a; 4Ob191/24b NormABGB §19 ABGB §1295 Ia4 StGB §3 B10 RechtssatzNotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.
EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-19 1 Ob 3/72 Veröff: EvBl 1972/219 S 433 TE OGH 1980-10-30 8 Ob 119/80 nur: Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Vertreidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T1); Veröff: ZVR 1981/233 S 300 TE OGH 1981-03-26 8 Ob 508/81 Vgl TE OGH 1989-06-29 6 Ob 572/89 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 221/02z Auch; nur: Unter Notwehr versteht man die Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T2) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 143/09x Auch TE OGH 2022-04-20 1 Ob 47/22a Vgl; nur T1 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b Beisatz: Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz. (T3) Beisatz: Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten jedoch zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. (T4) Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009048