RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065316 Entscheidungsdatum19.01.1972 Geschäftszahl1Ob343/71; 5Ob64/94; 8Ob74/07a; 8Ob53/08i; 7Ob42/09s; 2Ob287/08g; 8Ob72/16w NormIO §156; KO §156 RechtssatzDie Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muss dann auch die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, tragen. EntscheidungstexteTE OGH 1972-01-19 1 Ob 343/71 Veröff: SZ 45/5 = EvBl 1972/208 S 402 = JBl 1973,38 TE OGH 1994-06-28 5 Ob 64/94 Vgl auch; Beisatz: Ein regressnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen. (T1) TE OGH 2007-06-27 8 Ob 74/07a nur: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. (T2); Beisatz: Hier: Beklagte Mieterin wurde daher durch den geschlossenen Zwangsausgleich von jenem Teil des gemäß § 33 Abs 2 MRG „geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T3); Veröff: SZ 2007/107nur: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. (T2); Beisatz: Hier: Beklagte Mieterin wurde daher durch den geschlossenen Zwangsausgleich von jenem Teil des gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG „geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T3); Veröff: SZ 2007/107 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 53/08i Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen. (T4) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 42/09s Auch TE OGH 2009-03-25 2 Ob 287/08g Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/35 TE OGH 2016-09-27 8 Ob 72/16w Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner muss seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Inhalts des Sanierungsplans (früher: Zwangsausgleichs) erfüllen. (T5) Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Sanierungsplan erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.